Startseite | Kontakt | Impressum | Download | Suche | Sitemap
 

Unternehmen
Dienstleistung
VRT-Aktuell
  Steuern
  Rechtsberatung
  Rechnungslegung & Prüfung
  Unternehmensberatung
  Finanzbuchhaltung, Lohn & Gehalt
  Meinung
  Dschungel
  Archiv
Veranstaltungen
Karriere
VRT Personalmanagement GmbH

Suche


Newsletter

schaukel.jpg

 


Beitragsrückerstattung bei Privatversicherten kann zur Steuerfalle werden

Ab dem kommenden Jahr können Krankenversicherungs-
beiträge in deutlich größerem Umfang von der Steuer abge-
setzt werden. Das Bürgerentlastungsgesetz erlaubt den Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Steuerpflichtigen, seine Kinder und seinen Ehegatten als Sonderausgaben von der Steuer. Bei Privatversicherten sind Beitragsteile die auf Leistungen entfallen, die über den Basisschutz hinausgehen sowie das Krankengeld nicht abzugsfähig.
Erhält der Privatversicherte von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung, weil er nur geringe Versicherungs-
leistungen in Anspruch genommen hat, so mindert diese Rückerstattung die abzugsfähigen Sonderausgaben. Um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen, zahlten in der Vergangenheit viele Versicherten ihre Arztrechnungen zunächst einmal aus eigener Tasche, so lange der Betrag unter demjenigen der Beitragsrückerstattung lag. Allerdings kann die vom Steuerpflichtigen getragene Selbstbeteiligung steuerlich nicht geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss daher, unter Berücksichtigung seines persönlichen Steuersatzes, konkret errechnen, was für ihn günstiger ist. Im Jahr 2010 kommt ein besonderer Effekt hinzu, da in diesem Jahr die Beitragsrückerstattungen für 2009 gutgeschrieben werden, die nun die Sonderausgaben 2010 mindern, obwohl sich die Erstattung auf 2009 bezieht, als das Bürgerentlas-
tungsgesetz noch gar nicht in Kraft war.

Beraterhinweis:
Auch für die Wahl des günstigsten Versicherungstarifs zeitigt das Bürgerentlastungsgesetz damit Konsequenzen. In der Vergangenheit war es insbesondere für Selbständige ange-
raten, einen relativ hohen Selbstbehalt zu vereinbaren und so die laufenden Beiträge gering zu halten. Unter steuerlichen Aspekten ist das Kalkül umgekehrt. Denn an den laufenden Beiträgen beteiligt sich der Fiskus, nicht hingegen am Selbstbehalt.