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Insolvenzordnung: Neuer Überschuldungsbegriff

Der Bundesrat hat am 18.9.2009 den Weg für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung freigemacht. Die Neurege-
lung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenz-
ordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Danach muss ein Unternehmer, trotz rechnerischer Überschuldung, keinen Insolvenzantrag stellen, wenn er mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, weil der Betrieb z. B. den Zuschlag für einen Groß-
auftrag erhalten hat, und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.