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Steueränderungen und neue Urteile rund ums Auto
Fortführung der Entfernungspauschale Alte Rechtslage wiederhergestellt Am 9.12.2008 hatte das Bundesverfassungsgericht das lang ersehnte Urteil zur Pendlerpauschale verkündet und die Beschneidung der Entfernungspauschale um die ersten 20 Kilometer als verfassungswidrig verworfen (siehe VRT-Info Dezember 2008). Bundesrat und Bundestag haben nunmehr mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" die gute alte Pendlerpauschale rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 und zugleich über das Jahr 2009 hinaus wiederhergestellt. Damit sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung wieder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Auch Unfallkosten wieder steuerlich absetzbar Mit der Wiedereinführung der Entfernungspauschale sind auch Unfallkosten wieder absetzbar, wenn sich der Unfall auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat. Sie können als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden und sind nicht mehr durch das Kilometergeld abgegolten.
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind ebenfalls abziehbar, soweit sie den als Entfernungs- pauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Kosten also die Fahrtausweise mehr als sich nach den Regelungen der Entfernungspauschale ergibt, dürfen die übersteigenden tatsächlichen Kosten wieder zusätzlich angesetzt werden.
Nachholmöglichkeit für Pauschalbesteuerung ab 2007 Aus Sicht des Lohnsteuerabzugsverfahrens beschränkt sich die Wirkung der Wiedereinführung der Pendlerpauschale auf den Bereich der Lohnsteuerpauschalierung. Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines Firmenwagens können mit 15% pauschal besteuert werden, jedoch maximal bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer eröffnet sich die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb der 20 Kilometer-Grenze. Die Finanzverwaltung lässt insoweit auch rückwirkend die Pauschalierungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber zu. [BMF v. 30.12.2008] Vorteile ergeben sich durch die für 2007 zugelassene Pauschalierungsmöglichkeit auch für die Sozialversicherung. Werden als Folge der nachträglichen Lohnsteuerpau- schalierung für 2007 Sozialversicherungsbeiträge erstattet, kürzen diese im Jahr Ihre Erstattung jedoch den Sonderaus- gabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung, in dem sie mit den in 2008 bzw. 2009 bezahlten Beiträgen verrechnet werden.
Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten Wer als Arbeitnehmer zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unterwegs ist, kann die damit verbundenen Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen, so der BFH in seinem Urteil vom 18.12.2008, dem sich auch die Finanzverwaltung inzwischen angeschlossen hat. Der BFH unterscheidet nunmehr strikt zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits. Letztere sind unabhängig von der Entfernung – ab dem ersten Kilometer – in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen; die früheren Regelungen zur sog. 30-km-Grenze gelten nicht mehr. [VI R 39/07]
Vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten Mit Urteil vom 18.10.2007 hatte der BFH entschieden, dass einzelne vom Arbeitnehmer für seinen Dienstwagen selbst getragene Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, nicht jedoch, wenn die sog. 1%-Regelung zum Ansatz kommt. Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit Schreiben vom 6.2.2009 mit einem sog. Nichtanwendungs- erlass auf diese Rechtssprechung reagiert. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode soll nach Auffassung der Verwaltung in Höhe der selbst getragenen Kosten gar kein geldwerter Vorteil zugeflossen sein. [VI R 57/06]
Entfernungszuschlag trotz Nichtbenutzung des Kfz für Fahrten zur Arbeit? Ebenfalls mit einem Nichtanwendungserlass reagiert die Finanzverwaltung auf ein Urteil des BFH v. 28.8.2008 zum Nichtansatz des Zuschlags zur 1%-Regelung in Höhe von 0,03% je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer eine Jahres-Bahnfahrkarte für die Fahrten zur Arbeit benutzt. Zwar gilt nach Auffassung des BFH ein Anscheinsbeweis, dass ein Arbeit- nehmer seinen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Dieser kann jedoch durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. [VI R 52/07; BMF v. 12.3.2009]
Beraterhinweis: Einmal mehr setzt sich das Finanzminis- terium damit über eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung des BFH hinweg. Dem betroffenen Steuer- pflichtigen bleibt damit nur, den gerichtlichen Weg zu beschreiten, denn die Finanzämter werden entsprechende Einsprüche mit dem Hinweis auf den Nichtanwendungs- erlass ihres obersten Dienstherren ablehnend bescheiden.
Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtig Die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb sind als Kosten der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung einzubeziehen, so das FG Münster in einem Urteil vom 23.1.2009. Der Arbeitgeber wandte hiergegen ein, für die Umrüstung seien eigenbetriebliche Interessen ausschlaggebend gewesen, insbesondere eine Einsparung von Kraftstoff- kosten, von denen alleine der Arbeitgeber profitiere, und hat Revision beim BFH eingelegt. [BFH VI R 12/09]
Kfz-Steuerreform 2009 Die Kraftfahrzeugsteuer wird zum 1. Juli grundlegend reformiert. Nach langem Tauziehen hat sich die Bundes- regierung auf ein neues Steuerkonzept geeinigt. Die neuen Besteuerungsregeln sehen nicht mehr nur die Besteuerung nach Hubraum vor, sondern auch nach Ausstoß des Klimagases Kohlendioxid. Die neuen Besteuerungs- regelungen gelten jedoch nur für ab dem 1.7.2009 neu zugelassene Neuwagen. Neuwagenkäufer, die ihren Pkw nach dem 5.11.2008 erstanden haben, können zwischen der Besteuerung nach altem und neuem Recht wählen. Für alle anderen Fahrzeughalter ändert sich in punkto Kfz-Steuer nichts.
Fahrzeuge mit Benzinmotoren Bei Benzinern ist die Ermittlung der Kfz-Steuerbelastung ab 1.7.2009 denkbar einfach. Das Finanzamt berechnet je angefangener 100 cm³ Hubraum einen Sockelbetrag von 2 Euro Steuern. Hinzu kommt eine Co2-abhängige Steuerbelastung in Höhe von 2 Euro/g Co2, allerdings erst oberhalb eines steuerfreien Grenzwertes von 120 g/km.
Fahrzeuge mit Dieselmotor Bei Dieselmotoren beträgt der Sockelbetrag 9,50 Euro je angefangener 100 cm³ Hubraum. Hinzu kommt ab einem Grenzwert von 120 g Co2 je km wiederum die einheitliche Co2-Steuer von 2 Euro/g Co2.
Beispiel: Ein Dieselfahrzeug mit einem Hubraum von 3.000 cm³ und einem Co2-Ausstoß von 280 g/km würde Steuern in folgender Höhe verursachen: Steuern nach Hubraum: 285 Euro (= 30 x 9,50 Euro), zzgl. Steuer nach Co2-Ausstoß 320 Euro (= 160 g x 2 Euro) insgesamt also 605 Euro. Für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter ist zusätzlich bis 31.3.2011, wie im „alten“ Steuersystem auch, ein Malus von 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum fällig.
Steuerfreier Sockelbetrag Der Grenzwert von 120 g/km Co2-Ausstoß wird in den Folgejahren sukzessive verschärft; ab Erstzulassung 1. Januar 2012 beträgt er 110 g/km, ab 1. Januar 2014 dann 95 g/km. Fahrzeuge, die vor dem 5.11.2008 zugelassen wurden, werden ab 2013 schonend in die Co2-Besteuerung überführt. Was „schonend“ konkret bedeutet, wird erst in einigen Jahren gesetzlich festgelegt werden.
Kfz-Steuerbefreiungen Alle neuen, zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmals zugelassenen Pkw (Euro 4) zahlen ein Jahr keine Kfz-Steuer. Für neu zugelassene Pkw der Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6 verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung für maximal ein weiteres Jahr. Die Steuerbegünstigung endet allerdings in jedem Fall am 31.12.2010, auch, wenn der Begünstigungszeitraum bis dahin nicht voll ausgeschöpft wurde. Die volle zweijährige Steuerbefreiung für Euro 5 und Euro 6 kann damit nur der ausschöpfen, der ein entsprechendes Pkw-Modell bis spätestens Ende 2008 zugelassen hat. Diesel-Pkw, die zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2013 erstmals zugelassen werden und die Euro 6 Norm erfüllen, erhalten zusätzlich in den Jahren 2011-2013 eine Steuerbefreiung in Höhe von 150 Euro.
Abwrackprämie Die Abwrackprämie hat insbesondere den Herstellern von Kleinwagen ein kräftiges Umsatzplus beschert. In der Praxis tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder Fragen rund um die steuerliche Behandlung der Abwrackprämie auf, etwa, ob die Abwrackprämie zu versteuern ist.
Keine Steuerpflicht der Prämie Das ist jedoch nicht vorgesehen. Auch unterliegt die Abwrackprämie von 2.500 Euro nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Weiterverkauf des neuen Fahrzeugs Wer selbst kein Altfahrzeug besitzt, das durch die Abwrackprämie begünstigt wird, sucht zuweilen nach Umweggestaltungen. In diesem Zusammenhang stellt sich ggf. die Frage, was geschieht, wenn ein soeben erworbenes Neufahrzeug postwendend wieder weiterverkauft wird. Grundsätzlich ist dies für den Bezug der Abwrackprämie unschädlich. Die Fördervoraussetzungen für die Abwrackprämie müssen lediglich im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags für das Neufahrzeug erfüllt sein. Was der stolze Neuwagenbesitzer danach mit diesem Pkw macht, ist nicht relevant. Wer seinen Neuwagen jedoch innerhalb eines Jahres mit Gewinn weiterverkauft, muss diesen Spekulationsgewinn im Einzelfall mit dem Finanzamt teilen.
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage Händler, aber auch Kunden, stellen zuweilen die Frage, welchen Betrag sie der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. In der Praxis übernehmen die Händler regelmäßig den gesamten Papierkram rund um die Beantragung der Prämie und lassen sich den Anspruch darauf vom Autokäufer abtreten. Gleichwohl unterliegt der Kaufpreis für den Pkw vollständig der Umsatzsteuer. Die Abwrackprämie ist insoweit Entgelt von dritter Seite, das ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.
Einlage ins Betriebsvermögen Betriebsinhaber fragen sich häufig, ob es nicht möglich ist, ein Fahrzeug „privat“ unter Nutzung der Abwrackprämie zu erwerben und sodann in den Betrieb einzulegen. Aus Sicht der Abwrackprämie mag dies tatsächlich funktionieren, man darf jedoch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen nicht außer Betracht lassen. Denn da der Pkw zunächst nicht für das Unternehmensvermögen erworben wurde, scheidet ein Vorsteuerabzug grundsätzlich aus. Außerdem sollte mit dem Berater geklärt werden, mit welchem Wert die Neuerwerbung in das Betriebsvermögen einzulegen ist.
Gefahr der vGA beim Kauf von Pkw durch den Gesellschafter Verkauft eine GmbH einen Pkw an einen GmbH-Gesellschafter bzw. nahen Angehörigen des Gesellschafters unter Wert, führt dies zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese an sich nicht überraschende Entscheidung des Finanzgerichts München vom 18.7.2008 ist in soweit interessant, als sie Hinweise zur Frage der Wertbemessung des veräußerten Pkw gibt. Im entschie- denen Fall verwarf das Finanzgericht vorgelegte Gutachten mangels zeitnaher Erstellung bzw. wegen Verwendung von Händlereinkaufspreisen. Als Maßstab für einen angemessenen Verkaufspreis stellt das Finanzgericht auf den Mittelwert zwischen Händlerein- und Händlerverkaufspreis nach der „Schwacke-Liste“ ab. Beraterhinweis: Wird dieser Mittelwert im Einzelfall unterschritten, so wird man dies nachhaltig begründen müssen. Mögliche Argumente können hier z. B. vorliegende Schäden des Fahrzeugs, behobene Unfallschäden und von den Annahmen der Schwacke-Liste abweichende hohe Laufleistungen sein.
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