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Stichtag 30.6.2009: Fristsache für Erben und Zertifikat-Inhaber!


Der 30. Juni ist in diesem Jahr für die Steueroptimierung in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Inhaber von Zertifikaten sollten im Hinblick auf die Abgeltungssteuer genau prüfen, ob Sie ihre Papiere vor oder nach diesem Stichtag veräußern. Wer hingegen seit dem 1.1.2007 geerbt hat, hat ebenfalls bis zum 30.6.2009 letztmalig die Möglichkeit, für die Anwendung des neuen, eigentlich erst ab 1.1.2009 geltenden Erbschaft-
steuerrechts zu optieren.

Nachwehen der Abgeltungssteuer für Zertifikate
Die Inhaber von Zertifikaten hatte Peer Steinbrück bei Einfüh-
rung der Abgeltungssteuer schon frühzeitig auf dem Kieker. So kam – anders als etwa bei Direktinvestments und Fonds – nur in den Genuss des Bestandsschutzes für Kursgewinne, wer ein Zertifikat vor dem 15.3.2007 erworben hatte. Wer erst ab dem 15.3.2007 gekauft hat, muss hingegen nunmehr den Stichtag 30.6.2009 im Auge haben, zumindest soweit es sich nicht um eine stets steuerpflichtige Finanzinnovation, insb. ein Garantiezertifikat, handelt.

Strategie für nach dem 14.3.2007 erworbene Zertifikate
Ist die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen und notiert das Zertifikat deutlich im Plus, so sollten Anleger die Reißlinie ziehen und noch bis zum 30.6.2009 verkaufen, um den Gewinn steuerfrei einzustreichen. Ist die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, so sind Gewinne vor dem 1.7.2009 grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, ab dem 1.7.2009 greift hingegen der Abgeltungssteuersatz von 25% zzgl. Soli; in diesem Fall lohnt sich also ein zu warten.
Wer mit seinem Zertifikatinvestment im roten Bereich liegt, sollte berücksichtigen, dass Verluste, die vor dem 1.7.2009 realisiert werden, nur verrechnet werden können, wenn die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wer hingegen über den 30.6. hinaus zuwartet, kann seinen Verlust auch jenseits der Jahresfrist im Rahmen der Abgeltungs-
steuer mit Zinsen und Dividenden verrechnen; hier lohnt also etwas Geduld, immer vorausgesetzt, man erwartet keine allzu heftigen Kurskapriolen. Läuft die Spekulationsfrist bei Verlust-
papieren noch, so können vor dem 1.7.2009 realisierte Verluste nur mit Kursgewinnen im Rahmen des § 23 EStG bis 2013 verrechnet werden; bei Verlustentstehung nach dem 30.6. kann unbegrenzt mit sämtlichen Kapitaleinkünften, also auch Zinsen und Dividenden, saldiert werden.
Entscheidend für die Fristberechnung ist die Gutschrift auf dem Konto, so dass die Zeit im Einzelfall drängt. Räumen Sie ihr Depot daher kurzfristig auf!

Stichtag für Erben
Auch im Rahmen des neuen Erbschaftsteuerrechts spielt der Stichtag 30.6.2009 eine Rolle. Wer in den Jahren 2007 und 2008 geerbt hat – Schenkungen sind nicht betroffen – hat letztmalig zum 30.6.2009 die Möglichkeit, rückwirkend noch für eine Anwendung des erst ab 1.1.2009 geltenden neuen Erbschaftsteuerrechts zu optieren. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Steuerbescheide schon bestandskräftig geworden sind. Die spannende Frage für die betroffenen Erben ist daher, welches Steuerrecht denn für sie günstiger ist: das vom Verfassungsgericht gekippte Gesetz 2007/2008 oder das in letzter Minute verabschiedete neue Erbschaft-
steuerrecht. Diese Frage muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wobei das neue Recht allerdings nur in bestimmten Fällen von Vorteil sein kann. Vom Finanzamt ist bei dieser Fragestellung keine Hilfe zu erwarten; den Beamten vor Ort fehlen selbst noch die entsprechenden Anwendungserlasse.

Entscheidungsnöte
Das neue Recht greift allerdings auch bei einer Option nur eingeschränkt. So muss § 16 ErbStG – dieser definiert die persönlichen Freibeträge – stets in der alten Fassung angewendet werden; von der deutlichen Erhöhung der Freibeträge im neuen Recht profitieren Kinder, Eheleute etc. bei einer Option also nicht. Weil aber gleichzeitig viele Werte im neuen Recht höher liegen, insbesondere bei vermieteten Immobilien, macht die Option nur in einigen Fällen Sinn. Vorteilhaft ist sie ggf. bei Erben von Unternehmen – hier kann sogar das gesamte ererbte Betriebsvermögen steuerfrei bleiben. Auch bei selbst genutzten Immobilien, die von den erbenden Ehegatten oder Kindern in Zukunft ebenfalls selbst genutzt werden, sollte eine Option erwogen werden, da hier die Steuerfreiheit für die Immobilie winkt.

Option auf Verdacht
Bei größeren Erbschaften werden sich häufig sowohl positive als auch negative Steuereffekte aus der Anwendung des neuen Rechts ergeben, was eine Entscheidung erschwert. Das Wahlrecht für die Anwendung des neuen Rechts ist zudem grundsätzlich unwiderruflich. Allerdings gilt das erst, wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergangen ist. Wer nicht sicher ist, ob das neue Recht vielleicht günstiger ist, muss daher auf Zeit spielen und auf Verdacht optieren. Ergeht dann später ein Bescheid, muss der Steuerpflichtige ggf. Einspruch einlegen, genau prüfen, welches Recht günstiger ist und die Option ggf. widerrufen.