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Ausstellen von Apothekengutscheinen als Wettbewerbsverstoß?

Der Wegfall der Rabattverordnung und der zunehmende Preiskampf führen dazu, dass viele Anbieter durch besondere Vergünstigungen auf sich aufmerksam machen wollen. In der Apothekenbranche sind allerdings die strengen Regeln des Arzneimittelgesetzes zu beachten. Dass Lockangebote hier anders als in anderen Branchen zu Wettbewerbsverstößen führen können, zeigt die jüngere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Rechtsprechung des OLG Köln und des OLG Frankfurt/Main

Das OLG Köln setzte sich mit einem Fall auseinander, in dem ein Apotheker bei Erstkauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments einen Gutschein (hier über 3 Euro) gewährt hatte, der beim Erwerb eines freien Apothekenprodukts eingelöst werden konnte. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Köln hatte zunächst entschieden, dass ein Verstoß gegen § 78 AMG in Verbindung mit den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung und damit unlauteres Handeln im Wettbewerb nicht vorliege.

Zur Erläuterung: Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt ein Wettbewerber unlauter im Sinne von § 3 UWG, wenn er einer das Marktverhalten regelnden Vorschrift zuwider handelt. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 3 Arzneipreismittelverordnung, der auf der Grundlage von § 78 AMG die Apothekenabgabepreise für verschreibungspflich-tige Medikamente gesetzlich festschreibt.
Das Landgericht Köln stellte fest, dass der Gutschein zwar beim Einkauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments gewährt werde; abzustellen sei aber auf den Tatbestand der Einlösung des Gutscheins, und da der nur einen Nachlass auf nicht der Preisbindung unterliegende Apothekenar-tikel ermögliche, sei dies wettbewerbsrechtlich unbedenklich.

Anders entschied in nächster Instanz das OLG Köln. [OLG Köln vom 20.9.2005 – 6 W 112/05] Es bejahte unlauteres Wettbewerbsverhalten, weil die Gewährung eines Gutscheins sich für den Verbraucher als ein unmittelbarer Nachlass auf den Preis des rezeptpflichtigen Medikamentes darstelle. Zwar werde der Gutschriftsbetrag nicht schon beim Erwerb des preisgebundenen Medikamentes abgezogen, in der Vorstellung des Verbrauchers trete die Ersparnis aber dennoch bereits bei dem Erstkauf ein, so dass ein Verstoß gegen die Preisbindung vorliege.

Das OLG Frankfurt/Main hatte sich mit so genannten „Family-Talern“ auseinanderzusetzen. Hierbei handelt es sich um ein Prämiensystem, an dem neben Apotheken auch eine Reihe von anderen Geschäften teilnehmen. Die Apotheke gab die Taler, die sowohl in den teilnehmenden Geschäften als auch bei der Nutzung eines Parkhauses eingelöst werden konnten, unter anderem auch für den Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten aus. Das OLG Frankfurt/Main sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung, weil der Kunde bei regelmäßigem Einkauf in dieser Apotheke andere notwendige Ausgaben einspare. Hierdurch fände der Preiswettbewerb jedoch auch auf der Ebene der preisgebundenen Medikamente statt.

Rechtsprechung des OLG Naumburg

Zu einem anderen Ergebnis gelangte das OLG Naumburg: Dieses Gericht hielt die Abgabe eines Gutscheins bei Rezepteinlösung für unbedenklich. Denn das in der Preisbindung der Arzneipreismittelverordnung enthaltene Verbot einer Rabattierung sei eng an die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente gebunden. Bei Vergabe eines Gutscheins anlässlich des Verkaufs verschreibungspflichtiger Medikamente gebe die Apotheke diese gar nicht zu einem günstigeren Preis ab. Der Preisnachlass werde vielmehr für ein freies Apothekenprodukt gewährt. Die Anlockung, die von dieser besonders günstigen Preisgestaltung ausgehe, sei daher nicht wettbewerbswidrig.

Verstoß gegen die Arzneipreismittelverordnung?

Zutreffend ist aus hiesiger Sicht allein das Urteil des OLG Naumburg. Das Oberlandesgericht hat sauber herausgearbeitet, dass es sich nur dann um einen gegen die Preisbindung der Arzneimittelverordnung verstoßenden Preisnachlass handelt, wenn Gutscheininhabern beim Erstbezug von Waren ein Sonderpreis eingeräumt wird oder wenn statt des Gutscheins entsprechende Preisgutschriften gewährt werden (ständige Rechtsprechung des BGH). Hierauf stützt sich in anderen Urteilen auch das OLG Frank-furt/Main selbst. In den hier vorliegenden Fällen gaben die Apotheken die preisgebundenen Medikamente jedoch gerade nicht zu einem günstigeren als dem vorgeschriebenen Preis ab, sondern verlangten und erhielten den vollen Apothekenpreis. Eine Anrechnung der Gutscheine oder Taler auf den Preis des rezeptpflichtigen Arzneimittels war nicht möglich.

Zwar argumentiert das OLG Köln, dass der BGH den Gutschein einem sofortigen Barrabatt gleich gestellt habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend; denn in dem zitierten Urteil hat der BGH lediglich geäußert, dass sich ein Einkaufsgutschein als Preisnachlass beim Wareneinkauf darstelle, ohne hierbei näher darauf einzugehen, ob es sich um einen Preisnachlass beim Erstkauf oder beim Folgekauf handele. Gerade einer derartigen Unterscheidung hätte es aber hier bedurft. Richtig ist zwar, dass der Verbraucher neben der verordneten Arznei zusätzlich ein Anrecht auf einen künftigen Preisnachlass erwirbt. Dieser in Aussicht gestellte Preisvorteil verwirklicht sich allerdings noch nicht im Rahmen des ersten Umsatzgeschäftes über das rezeptpflichtige Medikament. Erst wenn sich der Kunde entschließen sollte, ein weiteres nicht verschreibungspflichtiges Produkt in dieser Apotheke zu erwerben, kann er den Gutschein zu seinen Gunsten verwerten. Durch das Erstgeschäft erlangt der Kunde, wie das OLG Frankfurt/Main zutreffend ausgeführt hat, somit zwar durchaus einen geldwerten Vorteil. Geldwerte Werbezugaben unterlaufen jedoch nicht die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel. Ob der Kunde ein weiteres rezeptfreies Produkt in dieser Apotheke erwirbt und überhaupt von dem Gutschein Gebrauch macht, steht zum Zeitpunkt des Ersterwerbs noch keineswegs fest.

Dieses Auslegungsergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der in der Rechtsprechung bislang zur Preisbindung vertretenen Ansicht. Als der BGH nämlich darüber zu befinden hatte, ob die Gewährung eines Zugabenbündels im Zusammenhang mit der Einlösung von Rezepten wettbewerbsrechtlich zulässig sei, setzte er sich mit einem Verstoß gegen die Preisbindung gar nicht auseinander. Dies lässt wohl die Schlussfolgerung zu, dass er die Preisbindung restriktiv versteht und auf die Gewährung unmittelbarer Preisrabatte und Skonten beschränkt.

Nach alledem widerspricht die beanstandete Gutscheinwerbung nicht der gesetzlichen Preisregelung. Ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG lässt sich da-nach nicht feststellen.

Beraterhinweis: Die Gewährung von Einkaufsgutscheinen, auch beim Verkauf rezeptpflichtiger Arzneimittel, stellt nach der Rechtsprechung des in Köln/Bonn maßgeblichen OLG Köln unlauteres Wettbewerbsverhalten dar. Weil andere Oberlandesgerichte aber zu anderen Ergebnissen gelangt sind, bleibt abzuwarten, ob der BGH die Rechtsprechung des OLG Köln bestätigen wird. Derweil ist von der Gewährung von Einkaufsgutscheinen für Apotheken im Raum Köln/Bonn jedoch abzuraten. Zumindest aber sollten Sie vor Gewährung von Einkaufsgutscheinen oder Rabatten im Bereich des Apothekenverkaufs fachkundigen Rat suchen.

 



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