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Firmen müssen jährliche Betriebsprüfungen nicht hinnehmen
Grundsätzlich kann die Finanzverwaltung nach eigenem Ermessen festlegen, wie häufig sie ihre Prüfer in die Un- ternehmen schickt. In der Vergangenheit war die Unter- suchung von drei zusammenhängenden Besteuerungs- zeiträumen die Regel. Vor allem bei Großbetrieben setzte sich aber eine Tendenz durch, diese jährlich zu prüfen. Das müssen sich die Firmen nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht mehr gefallen lassen. Die Betriebsprüfung stellt für die Unternehmen eine erhebliche Belastung dar, deren Intensität die Finanzbehör- den so gering wie möglich zu halten haben, um nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen. Bei jährlicher Prüfung müssen sich Prüfer und Unternehmer jedes Jahr erneut über komplexe Sachverhalts- und Rechts- fragen auseinandersetzen; die zeitliche Inanspruchnahme der entsprechenden Mitarbeiter im Unternehmen sowie der externen Berater ist entsprechend hoch. Vor diesem Hinter- grund sieht es das Finanzgericht Köln als sachgerecht an, mehrere Besteuerungszeiträume in die Prüfung einzubezie- hen. Soweit die Finanzverwaltung hiervon abweichen will, muss sie gewichtige Gründe geltend machen; allein die Größe des Unternehmens reicht hierfür nicht aus. [13 V 1232/09]

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