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Kurzarbeit und Kündigung
Verlängerte Bezugsdauern für Kurzarbeitergeld Ab dem 1.1.2009 verlängert sich die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 12 auf 18 Monate. Das hat das Bundeskabinett am 12.11.2008 in einer Verordnung zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung eine Maßnahme aus dem achstumsstärkungs-Paket um, das sie bereits am 3.11.2008 beschlossen hat. Die Verlängerung ist auf ein Jahr befristet und gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 haben. Viele Arbeitgeber sind damit in der Lage, Kündigun- gen zu vermeiden. Vorausgesetzt natürlich, dass die Möglichkeiten der Kurzarbeit genutzt werden.
Wer kann kurzarbeiten lassen? Kurzarbeit kann grundsätzlich in jedem Unternehmen einge- führt werden. Einer bestimmten Mitarbeiterzahl bedarf es nicht. Der Arbeitgeber benötigt lediglich einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende Arbeits- vertragsklausel, welche die Einführung von Kurzarbeit orsieht. Fehlt eine solche Klausel, genügt auch eine formlose Einwilligung der Belegschaft. Erfahrungsgemäß wird eine solche Einwilligung erteilt, wenn man der Belegschaft im Gegenzug eine Beschäftigungsgarantie für einen bestimmten Zeitraum zusichert.
Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung und Höhe des Kurzarbeitergeldes Bei der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit praktisch unbegrenzt verringert werden. In vielen Fällen genügt eine Arbeitszeit- verkürzung von 30% bis 50%, um die Personalkosten auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. In Ausnahmefällen soll aber sogar eine Reduzierung um 100% möglich sein („Kurzarbeit Null“). Während der Kurzarbeit reduziert sich das Gehalt, welches der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, entsprechend der Arbeitszeitreduzierung. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber aber vom Arbeitsamt ein Kurzarbeitergeld, welches er an die Arbeitnehmer weiterleiten kann. Dieses beträgt 60% bzw. bei verheirateten Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz.
Vorgehensweise Dabei muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit zunächst beim Arbeitsamt anzeigen. Außerdem muss er die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Es ist dann Aufgabe des Arbeitgebers, die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu errechnen und die vom Arbeitsamt erhaltenen Beträge an die Mitarbeiter auszuzahlen.
Voraussetzungen Problematisch ist bisweilen das „Kleingedruckte“ der §§ 169ff. SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch), welche das Kurzarbeitergeld regeln. Danach müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt ausgezahlt wird. So muss der Arbeitgeber darlegen, dass er unter einem wirklich erheblichen Arbeitsausfall leidet. Es müssen mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall von mehr als 10% erleiden. Der Arbeitsausfall muss auch vorübergehend sein. Ein dauerhafter Arbeitsmangel berechtigt nicht zum Erhalt von Kurzarbeitergeld – hier muss der Arbeitgeber zur Kündigung greifen. Der Arbeitsausfall sollte auch nicht als vorhersehbare Arbeitszeitschwankung dargestellt werden. Für regelmäßige saisonale Auftragsschwankungen (Beispiel: „Spargel stechen“) ist das Kurzarbeitergeld nicht gedacht. Ausnahmen sieht das Gesetz lediglich im Zeitraum vom 1.12. bis zum 31.3. (Schlechtwetterzeit) im Baugewerbe oder ähnlich betroffenen Wirtschaftszweigen vor. Darüber hinaus muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Überstundenguthaben und Urlaubstage sind in vielen Fällen vorab aufzubrauchen. Letztendlich muss die letzte Kurzarbeitsperiode auch mindestens drei Monate zurückliegen.
Beraterhinweis: Tatkräftige Unterstützung im Antragsverfahren bietet das Arbeitsamt. Es empfiehlt sich aber, die betrieb- lichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorab zu prüfen und die eigene Argumentation von Wider- sprüchen oder Hindernissen zu bereinigen, um sicher zu gehen, dass der Antrag auf Kurzarbeitergeld nicht überra- schend zurückgewiesen wird. Dafür steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung

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