Tarifbindung in Arztpraxis und Apotheke?
Arztpraxen und Apotheken wissen oft nicht genau, ob sie Tarif- verträge einhalten müssen. Die Frage wird spätestens dann aktuell, wenn Mitarbeiter auf die letzte Tariflohnerhöhung ver- weisen und eine entsprechende Lohnerhöhung fordern. Die Rechtsanwälte der VRT haben für die 11 häufigsten Fragen zusammengefasst:
1. Bin ich tarifgebunden?
Sie sind nur dann tarifgebunden, wenn das entweder in Ihren Arbeitsverträgen vereinbart wurde oder wenn Sie einem Ar- beitgeberverband angehören.
Ein Arbeitgeberverband für Ärzte ist beispielsweise die Ärzte- gemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen /medizinischen Fachangestellten (AAA). Die Bundesärztekammer ist kein Arbeitgeberverband.
Arbeitgeberverbände für Apotheker sind beispielsweise der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) bzw. die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein.
2. Ich bin Mitglied eines Arbeitgeberverbandes – was gilt?
Die Tarifverträge Ihres Arbeitgeberverbandes gelten nicht automatisch für alle bei Ihnen beschäftigten Mitarbeiter. Arbeitgeberverband und Gewerkschaft schließen Tarifverträge nur für ihre Mitglieder. Daher gelten Tarifverträge auch nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied sind. Der von Ihrem Arbeitgeberverband abgeschlossene Tarifvertrag nur für die Mitglieder der entsprechenden Gewerkschaft. Für gewerkschaftsfreie Mitarbeiter gilt er nicht; für sie gilt nur der Arbeitsvertrag. Ebenso für Mitglieder einer am Tarifabschluss nicht beteiligten Gewerkschaft.
3. Meine Arbeitsverträge erwähnen einen Tarifvertrag – nur welchen?
Es gelten diejenigen Tarifverträge, welche Ihr Arbeitsvertrag nennt. Das ist leider oft nicht ganz deutlich formuliert. Typische Klauseln in Arbeitsverträgen bestimmen beispiels- weise:
„Es gelten die Tarifverträge für medizinische Fachangestell- te/Arzthelferinnen in ihrer jeweils gültigen Fassung.“
In solchen Fällen gelten alle entsprechenden Tarifverträge – also beispielsweise der Gehaltstarifvertrag, der Manteltarif- vertrag, der Entgeltumwandlungstarifvertrag, etc.
Nicht selten aber nennt ein Arbeitsvertrag nur einzelne Ta- rifverträge, wie beispielsweise:
„Es gilt der Manteltarifvertrag für medizinische Fachange- stellte/Arzthelferinnen in seiner jeweils gültigen Fassung.“
Dann gilt nur der Manteltarifvertrag. Der Entgelttarifvertrag ist nicht anwendbar. Wenn sein Lohnniveau steigt, gilt das nicht für Sie.
4. Ich weiß nicht genau, was meine Arbeitsverträge bestimmen
Einige Arbeitsverträge sehen vor:
„Es gelten die einschlägigen Tarifverträge.“
Diese Formulierung ist ungenau. Im Zweifel wird darum gestritten, welcher Tarifvertrag wohl „einschlägig“ ist. Sie sollten Ihre Vertragsmuster zeitnah umstellen.
5. Meine Arbeitsverträge nennen einen fachfremden Tarifvertrag
Das ist zulässig. Arbeitsverträge können auch branchen- fremde Tarifverträge einbeziehen. Viele Ihrer Kollegen verweisen auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes – TVöD. Ältere Arbeitsverträge verweisen auf den Bundesange- stelltentarifvertrag – BAT. Nur ganz exotische Verweisungen sind unwirksam: Vollkommen ungewöhnliche Klauseln werden nicht wirksamer Vertragsbestandteil.
6. Meine Arbeitsverträge verweisen auf den BAT
Sie haben ein Problem: Wenn Sie den inzwischen außer Kraft getretenen BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) noch immer anwenden, diskriminieren Sie junge Mitarbeiter. Denn der BAT bestimmt Vergütungsgruppen nach Altersstufen: Junge Mitarbeiter erhalten automatisch weniger Geld als Alte. Solche Diskriminierungen können Entschädigungsansprü- che nach sich ziehen. Alle Mitarbeiter können Bezahlung nach der höchsten Vergütungsgruppe verlangen. Sie sollten Ihre Arbeitsverträge zeitnah umstellen.
7. Kann der Tarifvertrag wirklich für einzelne Arbeit- nehmer gelten, für andere nicht?
Ja. Es ist möglich, dass ein Tarifvertrag nur für einige ihrer Mitarbeiter gilt, für andere hingegen nicht. Wenn Sie selbst Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes sind, gelten für die bei Ihnen beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft alle ein- schlägigen Tarifverträge – Gehaltstarifvertrag, Manteltarif- vertrag und Entgeltumwandlungsvertrag. Eine Erhöhung des Tariflohnes hat unmittelbare Wirkung nur für Gewerkschafts- mitglieder. In der Regel aber verweisen Ihre Arbeitsverträge auf denselben Tarifvertrag. Dann gilt er auch für nicht gewerkschaftsgebundene Mitarbeiter.
8. Gelten auch „allgemeinverbindliche“ Tarifverträge?
Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für alle Arbeits- verhältnisse – auch dann, wenn das nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und keine Mitgliedschaft in Arbeitgeber- verband oder Gewerkschaft besteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag für allgemein- verbindlich erklären. Das ist aber die Ausnahme. Derzeit ist kein Tarifvertrag für Ärzte oder Apotheker allge- meinverbindlich. Eine Liste allgemeinverbindlicher Tarifverträge wird von Bund und Ländern im „Tarifregister“ veröffentlicht – auch via Internet.
9. Welche Tarifverträge wurden speziell für Arztpraxen abgeschlossen?
Die „Tarifverträge für medizinische Fachangestellte/Arzt- helferinnen“. Er wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Ärztegemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/medizinischen Fachangestellten (AAA) und der Gewerkschaft „Verband medizinischer Fachberufe e.V.“ vereinbart.
10. Welche Tarifverträge wurden speziell für Apotheken abgeschlossen?
Die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Tarif- gemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein und der Gewerkschaft ADEXA- Die Apothekengewerkschaft.
11. Ist es nützlich, tarifgebunden zu sein?
Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Jeder muss die Vor- und Nachteile einer Tarifbindung mit- einander abwiegen und seine eigene Entscheidung treffen. Wollen Sie auf Gehaltsverhandlungen verzichten, ist eine Tarifbindung praktisch. Aber dann gelten unweigerlich auch künftige Tariflohnerhöhungen für Sie. Das ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weniger praktisch. Unsere Empfehlung lautet: Bleiben Sie flexibel!
12. Wie werde ich die Tarifbindung los?
Kündigen Sie die Mitgliedschaft Ihres Arbeitgeberverbandes. Dann ändern Sie Ihre Arbeitsverträge: Alle Verweisungen auf den Tarifvertrag werden gestrichen. Bei laufenden Arbeitsver- hältnissen geht das oft nur mit Zustimmung des Arbeitneh- mers. In vielen Fällen aber können Sie sich eine Änderung der Arbeitsverträge sogar sparen. Das hängt aber von der Formulierung ab und muss individuell beurteilt werden. Wir helfen Ihnen gerne.

|