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Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer vor

Überblick
Union und SPD haben sich erst am 5. November auf eine
Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Bereits am
21. November hat die Bundesregierung dann den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vorgelegt. Der Gesetzentwurf zielt auf eine mit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 in Einklang stehende realitätsgerechte Bewertung sämtlicher Vermögensarten ab. Die – teilweise drastische – Erhöhung der Bemessungsgrundlagen soll durch die Erhöhung der persönlichen Freibeträge für nahe Angehörige kompensiert werden. Betriebsvermögen soll bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen und Fortführung des Betriebs steuerbegünstigt übertragbar sein.


Persönliche Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge zur Verschonung des Familienvermögens („Omas klein Häuschen“) werden deutlich angehoben. Eheleute haben künftig einen Freibetrag von 500.000 € (bisher 307.000 €); gleiches gilt für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; diese fallen anders als Ehegatten jedoch in die Steuerklasse III. Kindern steht ein Freibetrag von je 400.000 € (bisher 205.000 €), Enkeln von je 200.000 € bisher 50.000 €) zu. Kräftig draufzahlen müssen hingegen entferntere Verwandte wie Geschwister, Neffen sowie nicht verwandte Erwerber: Für sie gilt zwar künftig ein auf 20.000 € erhöhter Freibetrag; dafür steigen aber die Steuersätze auf mindestens 30% (bisher ab 12%) kräftig an. Die Freibeträge stehen – wie bisher – alle 10 Jahre erneut zur Verfügung und machen Schenkungen zu Lebzeiten im 10-Jahresrythmus weiterhin steuerlich attraktiv.

Bemessungsgrundlagen steigen
Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird vererbtes oder verschenktes Vermögen in Zukunft tendenziell mit seinem tatsächlichen Verkehrswert angesetzt. Die konkreten Wertermittlungsregeln werden sich je nach Vermögensart unterscheiden. Für unbebaute Grundstücke etwa wird der Wert nach der Grundfläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten ermittelt. Bebaute Grundstücke werden – je nach Art des Objekts – nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren bewertet. Unternehmen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden nach Unternehmensbewertungsgrundsätzen auf Ertragswertbasis bewertet. Die neuen Bemessungsgrundlagen werden insgesamt erheblich über den bisherigen liegen. Beim Grundbesitz wird sich die Bemessungsgrundlage im Durchschnitt in etwa verdoppeln. Für vermietete Wohnimmobilien gewährt der Fiskus in Zukunft einen Abschlag von 10%. Einzelheiten zur Wertermittlung will die Bundesregierung im Rahmen einer Rechtsverordnung typisierend regeln.
Auch Lebensversicherungen können künftig nicht mehr zum sog. Zweidrittelwert, d.h. mit Zweidrittel der geleisteten Sparbeiträge übertragen werden; in Zukunft ist zwingend der Rückkaufswert anzusetzen.    


Sonderregelungen für Betriebsvermögen
Für Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die mehr als 25% betragen, können Verschonungsregelungen greifen. Davon ausgenommen sind allerdings Unternehmen, deren sog. Verwaltungsvermögen mehr als 50% des Verkehrswertes ausmacht. Als Verwaltungsvermögen werden z.B. an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25% oder weniger sowie Kunstgegenstände, Edelmetalle u.v.a. angesehen;
eine Ausnahme gilt für Sonderbetriebsvermögen und im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Betriebsgrundlagen. Wird Betriebsvermögen übertragen, so können hiervon 85% begünstigt und damit im Ergebnis steuerfrei übertragen werden (sog. Verschonungsabschlag), wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt werden: z.B. darf die (inflationierte) Lohnsumme
in den 10 Jahren nach der Übertragung nie unter 70% der
durchschnittlichen Lohnsumme in den letzten fünf Jahren vor der Übertragung sinken. Die restlichen, insoweit nicht „verschonten“ 15% des Wertes des übertragenen Betriebsvermögen bleiben zusätzlich außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 € nicht übersteigt. Dieser sog. Abzugsbetrag von 150.000 € verringert sich um 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Kleinere und mittelständische Betriebe können daher auch
in Zukunft häufig ohne Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer übertragen werden. Der Erwerber muss den Betrieb jedoch mindestens 15 Jahre lang fortführen, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sogar 20 Jahre (sog. Behaltensfrist). Die äußerst komplexe Lohnsummenklausel gilt für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Für jedes Jahr, in dem die Ausgangslohnsumme unterschritten wird, vermindert sich der Verschonungsabschlag um ein Zehntel. Wird gegen die Behaltensfrist verstoßen, z.B. weil der Erwerber den ganzen Betrieb veräußert, aufgibt oder wesentliche Betriebsgrundlagen entnimmt, so fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag
mit Wirkung für die Vergangenheit sogar vollständig weg.


Anwendungszeitpunkt
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht soll ab Verkündung in Kraft treten und ist ab diesem Stichtag – voraussichtlich April oder Mai 2008 – anwendbar. Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2007 und dem Tag der Verkündung besteht in Erbfällen (nicht bei Schenkungen!) ein Wahlrecht, das neue Recht bereits anwenden zu können.


Fazit
Wie jede Reform, kennt auch diese Gewinner und Verlierer, ohne dass hierzu eine pauschale Aussage getroffen werden kann. Wer mit dem Gedanken spielt, Vermögen noch zu Lebzeiten auf die Nachkommen zu übertragen, sollte jetzt prüfen lassen, ob das geltende oder das künftige Recht günstiger ist. Es bleiben insoweit noch wenige Monate Zeit, sich schenkungsteuerlich optimal zu positionieren. Auch testamentarische Verfügungen sollten an die neuen Regelungen angepasst werden. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

 



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