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EU-Mehrwertsteuerpaket bringt ab 2010 einschneidende Veränderungen bei der Umsatzsteuer

von Dipl.-Fw. Susanne Rosenberg, Steuerberaterin
der VRT in Köln

EU-Mehrwertsteuerpaket ab 2010
EU dominiert Umsatzsteuerrecht
In keiner anderen Steuerart bestimmt das europäische Gemeinschaftsrecht so stark die rechtlichen Rahmen-
bedingungen wie bei der Umsatzsteuer. So bildet denn auch das sog. „Mehrwertsteuerpaket“ der EU die Grundlage für weitreichende Anpassungen in den nationalen Umsatz-
steuergesetzen. Die gesetzlichen Anpassungen sind in Deutschland bereits teilweise im Jahressteuergesetz 2009 vorgenommen worden. Insbesondere die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen sowie die damit zusammenhängenden Vorschriften zur Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, die sog. „Reverse-Charge“-Regelung und die Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung wurden geändert. Die Neuregelungen gelten nur für den Leistungsort von sonstigen (Dienst-) Leistungen, nicht für die Lieferungen von Waren.

Die entscheidende Frage: Wo?
Für Sie als Unternehmer stellt sich zukünftig die Frage, wo sich der Ort der von Ihnen ausgeführten sonstigen Leistungen befindet. Das ist vor allem im Hinblick auf die Rechnungsausstellung und die umsatzsteuerlichen Meldepflichten von enormer Bedeutung. Sollte zum Beispiel keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und stellt sich dies im Rahmen einer späteren Prüfung seitens des Finanzamtes als Fehler heraus, können die Umsatzsteuerbeträge ggf. nicht vom Kunden nachgefordert werden. Dies führt zu einem echten Verlustgeschäft. Soweit keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, ist der Unternehmer allerdings noch längst nicht aus dem Schneider. Eventuell ist er verpflichtet, im Ausland die Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedsstaates abzuführen.
Durch das EU-Mehrwertsteuerpaket wird für den Unter-
nehmer manches erleichtert. Leider gibt es nach wie vor zahlreiche Ausnahmen, die gesondert zu beurteilen sind.

Was ändert sich beim Ort der sonstigen Leistung?

Regelung bis zum 31.12.2009:
Für sonstige Leistungen gilt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitz des Unternehmens). Allerdings  werden in § 3a Abs. 2 bis Abs. 4 UStG zahlreiche Ausnahmen aufgeführt, die zu einer Verlagerung des Leistungsortes führen. Für die Beurteilung, ob eine Aus-nahmeregelung nach bisherigem Recht anzuwenden ist, ist genau zu überprüfen, welche sonstige Leistung erbracht wird (z.B. Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, urheberrechtliche Leistung etc.).

Neuregelung ab dem 1.1.2010:
Zukünftig ist es unerheblich, welche Leistung erbracht wird. Um den Ort der sonstigen Leistung bestimmen zu können, ist nach neuem Recht zuerst nach der Person des Dienstleis-
tungsempfängers zu fragen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, wird die sonstige Leistung an dem Ort, an dem der Empfän-
ger sein Unternehmen betreibt, ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG). Ist der Empfänger hingegen eine Privatperson, wird die sonstige Leistung an dem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebs-
stätte hat (§ 3a Abs. 1 UStG). Dabei spricht man bei Leistungen von Unternehmen an Unternehmen für dessen Unternehmen neu-deutsch von „Business-to-Business-Leistungen“, abgekürzt „B2B“ und bei Leistungen von Unternehmern an Privatpersonen von „Business-to-Consumer-Leistungen“, kurz „B2C“.

Leistungen an Unternehmer: B2B
Die Leistungsortbestimmung für den B2B-Bereich stellt darauf ab, dass Leistungen an Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich ausgeführt werden. Unerheblich ist dabei, ob die Umsätze des Leistungsempfängers steuerbar sind. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine Umsatzsteuer-
identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung ausdrücklich bestätigt. Problematisch ist aber die Feststellung der Unternehmer-
eigenschaft eines Leistungsempfängers, wenn dieser außerhalb der EU, d.h. im sog. Drittlandsgebiet, ansässig ist. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft muss dann regelmäßig durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates des Leistungsempfängers geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der in Deutschland verwendeten Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 4 UStDV entsprechen.

Abweichende Ortsbestimmungen im B2B-Bereich
Kein Grundsatz ohne Ausnahme, schon gar nicht im Steuerrecht:

Grundstücksleistungen
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden künftig an dem Ort ausgeführt, an dem sich das Grundstück befindet. Dies entspricht der bisherigen gesetzlichen Regelung.

Vermietung von Beförderungsmitteln
Bei einer kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln befindet sich der Leistungsort zukünftig an dem Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger übergeben wird. Kurzfristig ist eine Vermietung bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und bis zu 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.

Kultur etc., Gastronomie, Personenbeförderung
Folgende Leistungen sind am Tätigkeitsort steuerbar:

  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen
  • die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle mit Ausnahme der Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets.
    Unter diese Ortsbestimmung fallen zukünftig auch Partyservice und Cateringunternehmen, soweit sie nicht ausschließlich vorgefertigte Speisen liefern. 
  • Personenbeförderungsleistungen. Wie bisher erfolgt die Bestimmung des Leistungsortes nach der Beförderungsstrecke. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, ist die Leistung in einen steuerbaren und einen nichtsteuerbaren Teil aufzuteilen.

Leistungen an Nicht-Unternehmer: B2C
Im B2C-Bereich gilt die Leistung als am Sitz des leistenden Unternehmers ausgeführt. Da bei der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens die Umsatzsteuer im Grundsatz dem Land zustehen soll, in dem der Verbrauch erfolgt, gibt es von diesem Grundsatz wiederum zahlreiche Ausnahmen, die sich an die bisherigen Ortsbestimmungsregelungen anlehnen.

Abweichende Ortsbestimmungen im B2C-Bereich:
Die o.g. Ausnahmeregelungen der abweichenden Orts-
bestimmungen im B2B sind gleichermaßen anzuwenden. Hinzu kommen weitere zahlreiche Ausnahmen, z.B. für Arbeiten an beweglich körperlichen Gegenständen, für Vermittlungsleistungen, für Güterbeförderungen und weitere Dienstleistungen, wobei sich der Ort der sonstigen Leistungen im Wesentlichen analog zur bisherigen Regelung bestimmt.

Abgabe einer zusammenfassenden Meldung (ZM) bei bestimmten sonstigen Leistungen
Anhand der neuen Meldepflichten soll im Gemeinschafts-
gebiet künftig auch für die sonstigen Leistungen eine Überprüfung stattfinden, ob die Umsatzsteuer in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zutreffend abgeführt wurde. Dieser Abgleich erfolgt länderübergreifend anhand der USt-ID-Nr. Das Verfahren wird im Rahmen des innergemein-
schaftlichen Lieferverkehrs bereits erfolgreich durchgeführt. In die Meldung aufzunehmen sind die nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausge-
führten B2B-Leistungen.Soweit die Ausnahmeregelungen greifen und diese zu im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren im EU-Staat fallen, besteht ebenfalls Meldepflicht.
Hintergrund ist, dass die Anwendung des Ortsbestimmungs-
prinzips nach der Grundregel in der europäischen Union zwingend das Reverse Charge-Verfahren auslöst. Dabei geht die Steuerschuld des Leistenden auf den im Gemeinschafts-
gebiet ansässigen Leistungsempfänger über. In Deutschland ist der Übergang der Steuerschuldnerschaft in § 13b UStG geregelt.
Hinsichtlich der nach sonstigen Regelungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen erfolgt in der europäischen Union die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens auf freiwilliger Basis. Neben den Angaben in der zusammenfassenden Meldung (ZM) sind die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerlichen sonstigen Leistungen nach der Grundregel im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls in den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung für Kalenderjahre ab 2010 aufzunehmen.

Rechnungserteilung gemäß § 14 a UStG
Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, bei der sich der Leistungsort danach richtet, wo der Leistungs-empfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an den die Leistung erbracht wird (Grundregel § 3 a Abs. 2 UStG in der Fassung ab 1.1.2010) und schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG hat der leistende Unternehmer ab 1.1.2010 in der Rechnung auch die USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers anzugeben. Die Angabe der USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers ist auch deshalb erforderlich, weil der leistende Unternehmer die USt-ID-Nr. für die Angabe in seiner zusammenfassenden Meldung benötigt.

Branchenbezogene Veränderungen ab 2010
Unternehmen, die Beförderungsmittel vermieten
Bis zum 31.12.2009 hat weder das Gemeinschaftsrecht noch das Deutsche Recht eine Unterscheidung zwischen der kurz- und langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln vorgenommen. Der Leistungsort lag bisher stets am Sitz des leistenden Unternehmers. Unternehmen mit Sitz in Deutschland haben somit bisher weder mit Angaben in einer zusammenfassenden Meldung noch mit sonstigen Prüfungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht in anderen Staaten zu tun. Dies ändert sich ab 2010 für die kurzfristige Vermietung.

Unternehmen, die Restaurationsleistungen ausführen
Auch für diese Leistungen gab es bisher keine Sonderregelungen. Der Leistungsort lag am Sitz des leistenden Unternehmers. Zukünftig werden die Leistungen am Tätigkeitsort ausgeübt. Soweit der Tätigkeitsort sich im Ausland befindet, hat das Unternehmen seine Pflichten in dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu prüfen.

Vermittler
Für Vermittlungsleistungen bestimmte sich der Ort der Vermittlung nach dem Ort des vermittelten Umsatzes. Zukünftig findet die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG Anwendung. Danach ist der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. Für Unternehmen, die Vermittlungsleistungen ausführen, vereinfacht sich die Prüfung der Umsatzsteuerbarkeit damit erheblich.

Güterbeförderung
Bisher galt als Ort der Leistung die anteilige Strecke oder der Beginn der Beförderung. Ab 2010 fallen Güterbeförderungen an Unternehmer unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG und werden grundsätzlich am Sitz bzw. an der Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Inlandsbeförderung, Drittlandsbeförderung oder innergemeinschaftliche Beförderung handelt.

Praxistipps zum Jahreswechsel 2009/2010
Sonstige Leistungen ausländischer Unternehmen sollten, soweit möglich, bis zum 31.12.2009 abgerechnet werden. Soweit längerfristige Verträge bestehen, sind diese hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Änderungen zu überprüfen. Von ausländischen Unternehmen innerhalb der europäischen Union sollten die USt-ID-Nr. im Vorfeld angefordert werden – und dies unabhängig davon, ob Leistungen an ihr Unternehmen erbracht werden oder sie selber Leistungen an das ausländische Unternehmen erbringen. Sofern Ihr Unternehmen noch keine USt-ID-Nr. besitzt, sollte diese zeitnah beantragt werden. Im Zusammenhang mit Leistungen, die an ausländische Unternehmen in Drittstaaten ausgeführt werden, sollte die Unternehmerbescheinigung angefordert werden. Weiter-hin sollten Sie analysieren, in welchen Ländern Ihr Unternehmen (EU oder Drittstaat) häufig tätig ist. Hier kann im Vorfeld geprüft werden, ob für die von Ihnen ausgeführten Leistungen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet oder aber eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erforderlich wird.
Im Bereich der Dienstleistungen an Nichtunternehmer ist zwingend eine Registrierung für die Umsatzsteuer im Ausland zu prüfen, da das Reverse-Charge-Verfahren hier keine Anwendung findet. Übersichten zu dem Thema sind auf den Internetseiten der IHK Köln oder der zuständigen Außenhandelskammern vorhanden.

Änderungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Ab dem 1.1.2010 wird das Vergütungsverfahren in der europäischen Union zwingend auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Maßgebend ist das Antragsdatum, so dass auch Rechnungen mit ausländischen Vorsteuern des Jahres 2009 betroffen sind.
Das EU-Mehrwertsteuerpaket enthält neue Vereinfachungs-
regelungen zum Vorsteuervergütungsverfahren für die in der EU ansässigen Unternehmen. Werden Ihnen als Unter-
nehmen Aufwendungen in Rechnung gestellt, in denen ausländische Umsatzsteuer enthalten ist, können Sie diese bekanntlich nicht direkt bei Ihrem Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Künftig wird die Vorsteuervergütung nicht mehr bei der zuständigen ausländischen Behörde, sondern auf elektronischem Weg über das deutsche Bundeszen-
tralamt für Steuern beantragt, das hierfür ein elektronisches Portal einrichtet (weitere Informationen über www.bzst.de). Eine Unterneh-merbescheinigung Ihres Finanzamtes ist damit zukünftig nicht mehr erforderlich. Auch die Original-
belege brauchen grundsätzlich nicht mehr beigefügt zu werden. Beträgt die Bemessungsgrundlage mindestens 1.000 Euro, bei Kraftstoffen 250 Euro, kann der andere EU-Mitgliedsstaat jedoch verlangen, dass dem Antrag die Rechnungen in eingescannter Form beigefügt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.9. des Folgejahres zu stellen. Dabei handelt es sich wie bisher um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Wird die Frist versäumt, entfällt der Vergütungsanspruch.

Fazit
Wie so häufig, bringt das neue Jahr auch neue Gesetze. Sie kommen leider nicht umhin, sich im Vorfeld auf die umsatzsteuerlichen Änderungen einzustellen und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zu ergreifen. Naturgemäß können wir Ihnen an dieser Stelle nur einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bieten.

 



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