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Gefahrenquelle Künstlersozialabgabe
von BA Stephanie Kinder, Steuer- und Prüfungsassistentin in Bonn
Die Künstlersozialabgabe muss anteilig von Betrieben entrichtet werden, die selbständige Künstler und Publizisten beschäftigen. Sie sagen, dazu gehören Sie nicht? Dies kann sich schnell als Trugschluss herausstellen.
Bedeutung der Künstlersozialabgabe Diese Abgabe hat die Einbeziehung von Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung zum Ziel. Hierbei muss die Hälfte des Beitrages vom Künstler selbst getragen werden. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Auftraggeber geleistet, also von allen Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Wer fällt unter die Künstlersozialabgabe? Das ist die Frage, die in der Praxis eine weit größere Rolle spielt, als man auf den ersten Blick denkt. Unter den Begriff Künstler fallen nicht nur alle, die z.B. Musik, bildende oder darstellende Kunst schaffen, aus-üben oder lehren. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch Grafiker, Layouter, (Web-) Designer, Illustratoren, Texter, Zeichner, Unterhaltungs- künstler oder Fotografen. Hierfür ist unbedeutend, ob sie auch steuerlich als Künstler gelten. Als Künstler eingeschätzt werden können ebenfalls PR-Fachleute oder Übersetzer, hier ist die Einstufung jedoch einzelfall- abhängig. Freie Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder ähnlich Tätige oder Lehrende. Neben der Art der Tätigkeit ist für diese Abgabe ausschlaggebend, dass der Künstler freiberuflich tätig wird, also nicht fest angestellt im Unternehmen arbeitet. Keine Bedeutung hat, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Somit fallen auch Studenten, Angestellte und andere in nur geringem Umfang selbständig tätige Künstler und Publizisten unter die Abgabepflicht. Unwesentlich ist, ob diese nach dem Künstlersozial- versicherungsgesetz versichert sind und wo sie ihren Wohnsitz haben.
Wer ist abgabepflichtig? Abgabepflichtig sind Sie als Unternehmer, wenn Sie Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben und deren Leistungen verwerten, unabhängig von der Rechtsform und dem Tätigkeitsfeld Ihres Unternehmens. Typische Unternehmen, die derartige Leistungen verwerten sind z.B. Verlage, Presse- und Werbeagenturen, Theater, Rundfunk- und Fernsehanbieter. Hierzu gehören aber auch Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten oder Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte anbieten oder diese Arbeiten für ihr eigenes Unternehmen nicht nur gelegentlich von selbständigen Künstlern und Publizisten ausführen lassen. Solche Aufträge können z.B. die Gestaltung und Erstellung von Geschäftsberichten, Katalogen, Prospekten, Zeitschriften oder Zeitungsartikeln sein, ebenso die Gestaltung von Produkten und Konzerten, Theateraufführungen oder Vorträgen. Und welches Unternehmen ist schon in der Lage, von der Pflege der Internetseite bis zur Konzeption von Katalogen ohne Inanspruchnahme externer Dienstleistungen auszukommen?
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? Der Abgabensatz für die Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr neu festgelegt, für 2008 beträgt er 4,9% während er in 2007 noch bei 5,1% lag. Dieser Satz wird mit der Summe aller Entgelte multipliziert, die ein Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen gezahlt hat. Unter diese Entgelte fallen auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler oder Publizisten z.B. für Material oder Transport erstattet wurden. Nicht einzubeziehen sind hingegen Aufwandsentschädigungen wie Reise- oder Bewirtungskosten, soweit sie steuerfrei sind, sowie Zahlungen an juristische Personen, also GmbHs, AGs oder Vereine. Seit dem 15.6.2007 ist die Deutsche Rentenversicherung auch dafür zuständig, die Zahlung zur Künstlersozialabgabe zu überwachen. Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe ist damit auch Prüfgegenstand bei Prüfungen der Rentenversicherungsträger. Hinzuweisen ist hier auf die gesetzliche Meldepflicht, nach der Ihr Unternehmen der Künstlersozialkasse die Abgabepflicht ohne besondere Aufforderung anzuzeigen hat. Bei weitergehenden Fragen zur Künstlersozialabgabe, bezüglich der Aufzeichnungspflichten, Vertragsgestaltung oder auch bei konkreten Problemen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Weitere Informationen bekommen Sie auch unter www.kuenstlersozialkasse.de. Hier finden Sie auch einen weitergehenden Künstlerkatalog.

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