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Karlsruhe fordert bessere Abzugsmöglichkeit für Kassenbeiträge

von Dipl.-Kfm. StB Ulrich Rieck, Partner der VRT in Bonn

Das Ziel, einen ausgeglichenen Bundeshaushalt zu erreichen, wird für Peer Steinbrück zunehmend schwieriger. Nicht nur, dass seine Ministerkollegen das Wahlvolk mit speziellen Ausgabeprogrammen für die Bundestagswahl 2009 bei Laune halten wollen; nein, jetzt macht ihm auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch einen Strich durch die Rechnung. Karlsruhe erklärte nämlich die gegenwärtige Regelung zum Abzug von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig, weil die bisherigen Höchst-beträge zu niedrig sind. Das wird richtig teuer für den Finanzminister.

Existenznotwendiger Aufwand muss steuerfrei bleiben
Auch die Besteuerung hat verfassungsrechtliche Grenzen. Eine dieser Grenzen ist das Existenzminimum des Steuerpflichtigen; es muss steuerfrei bleiben. Nach dem nunmehr vom Bundesverfassungsgericht gefällten Urteil (Az.: 2 BvL 1/06) zählt auch ein privater Grundversicherungsschutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit zum „existenznotwendigen Aufwand“, der nicht besteuert werden darf. Betroffen hiervon sind sowohl die Versicherungsprämien für den Steuerpflichtigen selbst, als auch für seinen Ehegatten und seine Kinder. Das Verfassungsgericht folgt damit der Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Bisheriger Abzug zu gering
Nach der derzeitigen Regelung des § 10 EStG gehören die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu den Sonderausgaben. Allerdings sieht § 10 EStG nur einen Abzug der Aufwendungen von bis zu max. 2.400 Euro im Jahr vor. Dieser Betrag gilt zudem für die Kranken-, Pflege-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge zusammen. Im Ergebnis ist es für die Versicherten auch nicht zu erkennen, welchen Teil seiner Vorsorgeaufwendungen für Krankheit und Pflege der Fiskus anerkennt.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der im Jahr 1997 für sich, seine nicht berufstätige Ehefrau und seine sechs Kinder insgesamt Vorsorge-aufwendungen von ca. 66.000 DM, darunter gut 36.000 DM für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Familie, geltend gemacht hatte. Insgesamt zum Abzug zugelassen wurden vom Finanzamt nur 19.830 DM.
Dies verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichts gegen das Grundgesetz und zwar für alle Gesetzesfassungen seit 1997. Der Gesetzgeber muss künftig klarstellen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht und zudem für einen hinreichenden Abzug sorgen, der dem Steuerpflichtigen eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglicht.

Neue Regelung erst ab 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Regelung allerdings nicht rückwirkend gekippt. Hintergrund sind die erheblichen Haushaltsauswirkungen, die eine entsprechende Änderung hätte. Der Bundesfinanzminister muss jedoch jetzt bis Ende 2009 eine Neuregelung verabschieden.

Nicht nur Großverdiener betroffen
Die Karlsruher Entscheidung zielt auch auf das wachsende Heer der Selbständigen, die nicht unbedingt zu den Besserverdienenden zählen. Sie sind gezwungen, sich und ihre Familie privat gegen Krankheits- und Pflegerisiken abzusichern. Die Prämien werden in der Privatversicherung naturgemäß anhand des individuellen Risikos kalkuliert und können daher sehr unterschiedlich ausfallen. Auch diesen eher geringer verdienenden Selbständigen muss es möglich sein, den Grundversicherungsschutz gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit aus unversteuertem Einkommen leisten zu können.

Lösungsmöglichkeiten
Peer Steinbrück wird deshalb eine Lösung finden müssen, nach der die existenznotwendigen Aufwendungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei gestellt werden, also als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Hierbei wird es sich nicht um einen einheitlichen Euro-Betrag handeln dürfen, da die Beiträge je nach Risikosituation sehr unterschiedlich sind. Absetzbar wird nach dem Urteil aus Karlsruhe wohl der derjenige Anteil des Beitrags sein müssen, welcher auf die Standardleistungen entfällt, die auch die gesetzliche Krankenversicherung bietet. Zusatzleistungen der PKV, wie etwa die Behandlung durch den Chefarzt, werden wohl auch weiterhin nicht von der Steuer absetzbar sein. Eventuell könnte sich die Abzugsfähigkeit an den Prämien für den Basistarif anlehnen, den die PKV ab 2009 allen Interessenten anbieten muss. Der Basistarif umfasst etwa die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und darf im Ergebnis nicht höher liegen als der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesetzlich Versicherte
Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nur Privatversicherte betrifft, sollen nach Verlautbarungen des Finanz-ministeriums auch gesetzlich Versicherte von erweiterten Abzugs-möglichkeiten profitieren. Insgesamt dürfte die Neuregelung den Finanzminister einen hohen einstelligen Milliardenbetrag kosten.

 



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