 |
|
 |
Spenden und stiften wird leichter: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements stärkt Gemeinnützigkeitssektor
Weitere Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors Das soeben verabschiedete „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ bringt eine weitere deutliche Verbesserung der steuerlichen Verhältnisse im gemeinnützigen Sektor. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2007, wobei Steuerpflichtige im Jahr 2007 ein Wahlrecht haben, altes oder neues Spendenrecht anzuwenden. So können sie prüfen, welches Recht günstiger für sie ist. Wie bereits im VRT-Info März 2007 berichtet, stehen im Mittelpunkt des Gesetzes die Vereinfachung und Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts sowie die steuerliche Förderung von Spenden und von ehrenamtlichem Engagement. Durch mehr Übersichtlichkeit und Praktikabilität im Spendenrecht soll die Möglichkeit der maschinellen gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Wegfall von bestimmtem Prüfaufwand bei den Finanzämtern erreicht werden. Das Gesetz enthält insbesondere die folgenden Neuerungen: • Vereinheitlichung von steuerbegünstigten und zuwendungsbegünstigten Zwecken auch im Bereich der Gemeinnützigkeit; zu diesem Zwecke erfolgte eine Überarbeitung des Katalogs der begünstigten Zwecke; • Reform des Spendenabzugs; insbesondere Vereinheitlichung und Anhebung der Förderhöchstsätze; Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen zugunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags; • Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 € auf 1 Million €, ohne die bisherige Beschränkung auf das Gründungsjahr; • Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen; • Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen; • Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 € auf 2.100 € im Kalenderjahr; • Schaffung eines Freibetrags von 500 € für (sonstige) nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich; • Anpassung der Freigrenzen für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von 30.678 € auf 35.000 €; • sonstige redaktionelle Änderungen der Abgabenordnung. Alle politischen Akteure sind sich darüber einig, dass das Gesetz nur ein erster Schritt zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung sein kann. Bundesfinanzminister Steinbrück hat vor dem Bundestag freimütig bekannt: „Dass man darüber hinaus weitere Initiativen entwickeln kann, steht außer Zweifel“. Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ hat der Gesetzgeber sicherlich einen Schritt in die richtige Richtung getan. Namentlich die Vereinfachung des Spendenrechts wird zu einer deutlichen Entbürokratisierung führen. Die Anhebung der Abzugshöchstbeträge schafft weitere Anreize für gemeinwohlorientiertes Handeln bzw. Spenden. Leider sind eine ganze Reihe von Forderungen zur weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts unberücksichtigt geblieben: So ist z.B. das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für viele gemeinnützige Körperschaften ein in dieser Strenge unnötiger „Hemmschuh“, ferner sind die Begriffe der „Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung“ die „Geprägetheorie“ sowie die gerade für viele Stiftungen ganz wesentliche Frage der Gemeinnützigkeitsschädlichkeit von Verlusten im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht abschließend geklärt, was in der Praxis zu großer Verunsicherung führt. Eine Aktualisierung des Rechtsinstituts „Zweckbetrieb“ sowie Erleichterungen für Grundstückserwerbe und Umstrukturierungen sind ebenso unterblieben, wie die Ermöglichung des sog. Endowments oder eine Verbesserung des außersteuerlichen Haftungsrechts. Auch wird durch das nunmehr vorliegende Gesetz eine ganz große „Baustelle“ nicht angepackt: Nämlich die Einbettung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts in den europäischen bzw. internationalen Kontext. Hier gibt es einerseits europarechtliche Bestrebungen, die steuerliche Förderung von gemeinnützigen Körperschaften am Beihilfeverbot des EG-Vertrags zu messen. Desweiteren hat der Europäische Gerichtshof in der „Stauffer“-Entscheidung geurteilt, dass die Versagung der Steuerbegünstigung nicht allein aufgrund des Sitzes im (europäischen) Ausland verwehrt werden darf. Welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Privilegierung von inländischen und ausländischen Körperschaften sowie auf eine mögliche Spendenabzugsberechtigung hat, ist derzeit noch nicht abzusehen. Hier wäre es sicherlich zu begrüßen, wenn auch der Gesetzgeber sich eindeutig positionieren würde. Auch der Unterausschuss „Bürgerschaftliches Engagement“ des Deutschen Bundestages sieht in den aktuellen Rechtsänderungen einen „wichtigen weiteren Schritt zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, dem bald ein nächster Schritt folgen sollte“. In diesem nächsten Schritt soll es u.a. darum gehen, • die einzelnen Aktivitäten der Bundesministerien im Bereich bürgerschaftliches Engagement zu bündeln, • für die Entscheidung über die Anerkennung gemeinnütziger Körperschaften eine zentrale Instanz zu schaffen, • die Infrastruktur für die Ermöglichung bürgerschaftlichen Engagements auszubauen, • die steuerlichen Rahmenbedingungen für die gemeinnützigen Einrichtungen zu verbessern und die zukünftige Europatauglichkeit des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts herzustellen sowie • Transparenz und Publizitätspflichten für die Organisationen des Dritten Sektors einzuführen, um das Vertrauen in der Öffentlichkeit zu stärken und Missbrauch zu verhindern. Wann das Projekt einer weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts einschließlich der Beseitigung von Steuerfallen in Angriff genommen wird, ist derzeit noch offen.[13.12.2007]

|
 |
|
 |