 |
|
 |
Erbschaftsteuerreform verabschiedet
Einigung kurz vor Toresschluss Kurz vor Toresschluss haben sich Union und SPD doch noch auf eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Neben Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsvermö-gen setzte sich die CSU mit ihren Forderungen nach einer Begünstigung des selbst genutzten Eigenheims weitgehend durch. Die neuen Regelungen gelten bereits für Übertragungen ab dem 1.1.2009. Allerdings hat der Bundespräsident das Gesetz noch nicht unterschrieben. Sollten Horst Köhler Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgesehenen Neurege-lungen kommen, so könnte die Reform doch noch scheitern.
Persönliche Freibeträge erhöht Die persönlichen Freibeträge zur Verschonung des Familien- vermögens werden deutlich angehoben. Eheleute haben künftig einen Freibetrag von 500.000 Euro (bisher 307.000 Euro); Gleiches gilt für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; diese fallen anders als Ehegatten jedoch in die Steuerklasse III. Kindern steht ein Freibetrag von je 400.000 Euro (bisher 205.000 Euro), Enkeln von je 200.000 Euro (bisher 51.200 Euro) zu. Kräftig draufzahlen müssen hingegen entferntere Verwandte wie Geschwister, Neffen sowie nicht verwandte Erwerber: Für sie gilt zwar künftig ein auf 20.000 Euro erhöhter Freibetrag; dafür steigen aber die Steuersätze auf mindestens 30% (bisher ab 12%) kräftig an.
Die Freibeträge stehen – wie bisher – alle 10 Jahre erneut zur Verfügung und machen Schenkungen zu Lebzeiten im 10-Jahresrhythmus weiterhin steuerlich attraktiv.
Entlastung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie Zwischen Ehegatten konnte selbstgenutztes Wohneigentum bereits bisher im Schenkungswege steuerfrei übertragen werden. Dies soll künftig auch beim Erbfall möglich sein. So bleibt die Übertragung des Familienheims komplett – ohne Berücksichtigung von Größe und Wert der Immobilie – steuerfrei, wenn der Erblasser darin bis zu seinem Tode gewohnt hat oder an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert war. Der überlebende Ehegatte muss die Familienwohnung dann aber für die kommenden 10 Jahre selbst nutzen, es sei denn, er ist seinerseits, z.B. wegen Pflegebedürftigkeit, an der Selbstnutzung gehindert. Wird die Nutzung vor Ablauf der 10-Jahresfrist ohne zwingenden Grund beendet, fällt die Steuerbefreiung insgesamt weg. Auch Kinder des Erblassers kommen in den Genuss der Befreiung des selbstgenutzten Familienwohnheims. Allerdings greift die Befreiung bei Kindern nur für den Wertanteil des Hauses, dessen Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Bemessungsgrundlagen steigen Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird vererbtes oder verschenktes Vermögen in Zukunft tendenziell mit seinem tatsächlichen Verkehrswert angesetzt. Die konkreten Wertermittlungsregeln werden sich je nach Vermögensart unterscheiden. Für unbebaute Grundstücke etwa wird der Wert nachder Grundfläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten ermittelt. Bebaute Grundstücke werden – je nach Art des Objekts – nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren bewertet. Unternehmen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden nach Unternehmensbewertungsgrundsätzen auf Ertragswertbasis bewertet. Die neuen Bemessungs- grundlagen werden tendenziell erheblich über den bisherigen liegen. Beim Grundbesitz wird sich die Bemessungs- grundlage im Durchschnitt in etwa verdoppeln. Für vermietete Wohnimmobilien gewährt der Fiskus in Zukunft einen Abschlag von 10%. Einzelheiten zur Wertermittlung, wie der Ansatz von Mietwert-Vervielfältigern, Restnutzungsdauern und Bewirtschaftungskosten regelt das Gesetz typisierend. Auch Lebensversicherungen können künftig nicht mehr zum sog. Zweidrittelwert, d.h. mit Zweidrittel der geleisteten Sparbeiträge, übertragen werden; in Zukunft ist zwingend der Rückkaufswert anzusetzen. Vorteilhaft im Rahmen der Bewertung ist, dass künftig der Wert eines vorbehaltenen Nutzungsrechts, z.B. eines Wohnrechts oder Nießbrauchs, vom Wert einer Schenkung abgezogen werden kann. Frühzeitige Übertragungen von Vermögen auf die nächste Generation werden dadurch besonders begünstigt.
Sonderregelungen für Betriebsvermögen Betriebsvermögen wird künftig mit seinem Ertragswert bewertet; als Untergrenze der Bewertung ist jedoch der Substanzwert anzusetzen. In welchem Ausmaß dies zu einer höheren Bemessungsgrundlage als nach altem Recht führt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Für Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften, land und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die mehr als 25% betragen, können Verschonungsregelungen greifen. Davon ausgenommen sind allerdings Unternehmen, deren sog. Verwaltungs-vermögen mehr als 50% des Unternehmenswertes ausmacht. Als Verwaltungsvermögen werden z.B. an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25% oder weniger sowie Kunstgegenstände, Edelmetalle u.v.a. angesehen; eine Ausnahme gilt für Sonderbetriebs-vermögen und im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassene Betriebsgrundlagen. Wird Betriebsvermögen übertragen, so können hiervon 85% begünstigt und damit im Ergebnis steuerfrei übertragen werden (sog. Verschonungsabschlag), wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden, insbesondere eine Fortführung des Betriebs über die folgenden sieben Jahre erfolgt und die kumulierte Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht unter 650% der Ausgangslohnsumme fällt. Die restlichen, insoweit nicht „verschonten“ 15% des Wertes des übertragenen Betriebsvermögen bleiben zusätzlich außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 Euro nicht übersteigt. Dieser sog. Abzugsbetrag von 150.000 Euro verringert sich um 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Auf Antrag steigt der Verschonungsabschlag sogar auf 100%. Allerdings gelten hierfür verschärfte Bedingungen. So darf der Anteil des Verwaltungsvermögens dann nur 10% betragen, die Behaltefrist verlängert sich auf zehn Jahre und die Lohnsumme muss innerhalb dieses Zeitraums bei 1000% der Ausgangslohnsumme liegen. Eine vorzeitige schädliche Verfügung sowie ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt nicht mehr wie zunächst vorgesehen zur einer gänzlichen Versagung der Vergünstigungen (sog. Fallbeileffekt), sondern lediglich zu einer anteiligen. Die bisherige Steuerermäßigung für den Erwerb von Betriebsvermögen durch Personen, die den Steuerklassen II und III unterliegen, bleiben erhalten. Insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe können daher auch in Zukunft häufig ohne Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer übertragen werden. Allerdings stehen die Entlastungen beim Betriebsvermögen unter Vorbehalt, was in der Steuer- und Liquiditätsplanung zu berücksichtigen ist.
Anwendungszeitpunkt Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht soll am 1.1.2009 in Kraft treten. Eine rückwirkende Steuerverschärfung ist damit ausgeschlossen. Für Erbfälle, die zwischen dem 1.1.2007 und dem 1.1.2009 erfolgten, kann aber bereits für die Anwendung des neuen Rechts optiert werden; der Antrag ist allerdings unwiderruflich und daher sorgfältig zu überdenken. Das neue Recht ist dann insgesamt anzuwenden, jedoch ohne Berücksichtigung der erhöhten persönlichen Freibeträge.
Fazit Wegen der Erhöhung der Freibeträge schafft die Reform zahlenmäßig mehr Gewinner als Verlierer; enge Angehörige werden begünstigt. Ferne Verwandte werden hingegen durch hohe Steuersätze diskriminiert und auch wer über erhebliches Vermögen verfügt, wird zukünftig bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer stärker zur Kasse gebeten. Die Regelungen zur Freistellung von Betriebsvermögen sind zwar im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich nachgebessert worden, letztlich aber weiter unbefriedigend. Und ob das insgesamt höchst bürokratisch geratene Gesetzeswerk letztlich Gnade vor den Augen des Bundesverfassungsgerichts finden wird, vermag derzeit kaum jemand seriös vorherzusagen. Noch mehr als in der Vergangenheit gilt es, den Vermögensübergang im Generationenverbund frühzeitig in Angriff zu nehmen und strategisch zu planen. Dabei sind keine einsamen Entscheidungen, sondern kompetente Beratung gefragt. Schließlich gilt es, private und steuerliche Zielsetzungen unter einen Hut zu bringen.

|
 |
|
 |