 |
|
 |
Abgeltungssteuer: Stichtag 15.12.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte erfolgt die Verrechnung von Veräußerungsverlusten und anderen positiven Kapitalerträgen bei jeder Bank in zwei Verrechnungstöpfen, einen für Aktiengewinne und -verluste und einen für alle anderen Kapitalerträge. Der nicht ausge- glichene negative Saldo der Verrechnungstöpfe wird grund- sätzlich auf das nächste Veranlagungsjahr vorgetragen. Dies kann für den Steuerpflichtigen ungünstig sein, wenn er bei einer anderen Bank insgesamt positive Einkünfte erzielt hat. Der vorgetragene Verlust geht zwar nicht verloren, er steht jedoch im laufenden Jahr nicht für eine Verrechnung mit den anderen positiven Einkünften anderer Konten zur Verfügung. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass der Steuer- pflichtige bis zum 15.12. des noch laufenden Jahres bei seiner Bank einen Antrag auf Ausstellung einer sog. Ver- lustbescheinigung stellen kann. Mit dieser Verlustbeschei- nigung kann er dann im Rahmen der Veranlagung, d. h. durch Abgabe einer Anlage KAP, eine Verlustverrechnung erreichen. Mit Ausstellung der Verlustbescheinigung sind die Verluste bei der Bank fortan nicht mehr im Verlustverrechnungstopf enthalten. Anleger sind daher gut beraten, mit ihrem Anlageberater abzuklären, ob eine Verlustbescheinigung für sie von Vorteil sein kann. Ein entsprechender Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung kann bei der betroffenen Bank in der Regel formlos gestellt werden; einzelne Banken verfügen auch über entsprechende Vordrucke.

|
 |
|
 |