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Arbeitszimmer auf dem Prüfstand
Das Arbeitszimmer gehört zu den unendlichen Geschich-ten des deutschen Steuerrechts. Seit dem Jahr 2007 sind die Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung eines Ar- beitszimmers äußerst restriktiv. Kosten können nur noch abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Die Zahl der Steuerpflichtigen, bei denen diese Vorausset- zung vorliegt, ist gering, z. B. freiberufliche Journalisten oder Heimarbeiter. Die große Zahl der Richter, Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, die ebenfalls ein heimisches Arbeitszimmer benötigen, bleibt außen vor. Bis 2006 konnten hier immerhin noch 1.250 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ob die seit 2007 geltenden Beschränkungen des Arbeitszim- merkostenabzugs verfassungsgemäß sind, hält der Bundes- finanzhof für durchaus zweifelhaft. Er hat diese Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Als Konsequenz setzen die Finanzämter seit April die Einkom- mensteuerbescheide insoweit nur noch vorläufig fest. Bis das Verfassungsgericht in Karlsruhe entschieden hat, bleiben daher alle Fälle offen. Ein gesonderter Einspruch gegen die Ablehnung des Abzugs der Arbeitszimmerkosten im Einkom- mensteuerbescheid ist daher bei insoweit vorläufigen Be- scheiden nicht erforderlich. [Az. 2 BvL 13/09]

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