BFH ermöglicht Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren am selben Tag
Auf die Problematik der Verlustrealisierung bei Wertpapieren haben wir Sie verschiedentlich aufmerksam gemacht. Die Finanzgerichte hatten in der Vergangenheit höchst unter- schiedlich entschieden, wenn Wertpapiere zur Realisierung eines Verlustes noch innerhalb der Spekulationsfrist ver- äußert und zeitnah wieder zurückgekauft wurden. Häufig sahen die Finanzämter hierin einen Gestaltungsmissbrauch. Mit dem am 20.10.2009 veröffentlichten Urteil des BFH sollte diese Diskussion ein Ende haben.
Das Jahr 2000 Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall spielt sich im Crashjahr 2000 ab. Die Kläger hatten im Frühjahr zwei Aktienpakete zu 115.874 DM bzw. 23.958 DM gekauft. Im Dezember waren die Aktienpakete nur noch 10.708 DM bzw. 1.329 DM wert. Den aufgelaufenen Verlust von über 90% des eingesetzten Kapitals realisierten die Kläger im Dezember und kauften die Aktien noch am selben Tag – zu jeweils höheren Kursen – wieder zurück.
Finanzamt und Finanzgericht Das Finanzamt sah einen Gestaltungsmissbrauch und wollte den Verlust nicht anerkennen. Die geschundenen Anleger mussten also vor den Kadi ziehen und bekamen beim Finanzgericht Baden Württemberg auch Recht. Auf die Revi- sion des Finanzamtes musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Das Urteil des BFH Werden Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist ver- äußert und am selben Tag in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichen Kursen wieder gekauft, so liegt hierin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Gestaltungsmiss- brauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung vor. Der Tatbestand des § 23 EStG umfasst nämlich nur zwei Akte, den Ankauf von Wertpapieren und de-ren Verkauf innerhalb der Jahresfrist. Dies gilt unabhängig vom nachfolgenden Wiederkauf, denn hierdurch wird eventuell ein neuer Steuertatbestand in Gang gesetzt. Es entspricht gerade dem Zweck des § 23 EStG, derart kurzfristige Handelserfolge – sowohl positiv als auch negativ – zu erfassen. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und dem daraus resultierenden Risiko sei der Verkauf unabhängig von dem folgenden Wiederkauf zu würdigen.
Der Haken Anders als das Finanzgericht hält der Bundesfinanzhof eine Gesamtbeurteilung von Verkauf und Rückkauf nach dem Missbrauchsparaphen 42 AO aber durchaus für möglich. Dies könnte wohl der Fall sein, wenn der Rückkaufkurs genau dem Verkaufkurs der Wertpapiere entspricht oder der Anleger besondere Anstrengungen unternimmt, um seine Position ohne Kursrisiko zu „drehen“. [IX R 60/07]
Beraterhinweis: Im Grundsatz ist mit dem Urteil des BFH die Kuh wohl vom Eis. Im hektischen Börsengeschehen wird es selten vor- kommen, dass man genau seinen Verkaufskurs beim „Drehen“ einer Position wieder einkauft. Zum Jahresende 2009 steht hoffentlich eher das Realisieren von Kursgewinnen auf der Agenda. Wer noch einen Verlust- vortrag nach § 23 EStG vor sich her schiebt, dem bietet das Urteil die Möglichkeit, steuerpflichtige Gewinne zwecks Verrechnung mit dem Altverlust zu realisieren und im Rah- men der Steuerveranlagung zu deklarieren. Eine dabei von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer steht naturgemäß bis zur späteren Steuererstattung nicht als Anlageliquidität zur Verfügung.

|