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Dachausbau kein Erhaltungsaufwand

Wird ein Flachdach durch ein neues Satteldach ersetzt und entsteht hierdurch erstmals ein ausbaufähiges, neues Dachgeschoss, dann können die Kosten nicht als Erhal-
tungsaufwand zu den Werbungskosten rechnen. Es handelt sich vielmehr insgesamt um Herstellungsaufwand, der nur über die AfA als Werbungskosten während der Nutzungs- dauer abgesetzt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn das alte Dach schadhaft war und dringend der Erneuerung bedurfte. [FG München v. 2.4.2009 – 5 K 2961/07]

Beraterhinweis:
Herstellungskosten, die nur in Höhe der AfA zu Werbungskos-
ten führen, liegen immer vor, wenn durch eine Baumaßnah-
me die Erweiterung eines Gebäudes oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbes-
serung entsteht. Dies ist stets der Fall, wenn die nutzbare Fläche vergrößert wird.