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Firmenwagen - Finanzämter akzeptieren privates Nutzungsverbot nur selten
Kann der Arbeitnehmer seinen ihm vom Arbeitgeber zur Verfü- gung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen, so unterliegt ein möglicher geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers der Lohn- versteuerung. Wird auf die mühsame Führung eines Fahrten- buches verzichtet oder akzeptiert das Finanzamt ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch später nicht, so ist der Nutzungswert nach der 1%-Regel zu ermitteln. Die 1%-Regelung greift selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die für seine Privatfahrten entstehenden Aufwendungen angemes- sen vergütet. In derartigen Fällen ist jedoch nur die Differenz zwischen dem Sachsbezugswert nach der 1%-Regelung und den gezahlten Aufwendungen als Lohn zu versteuern. Die Besteuerung nach der 1%-Regelung ist besonders dann ärgerlich, wenn der Firmenwagen kaum oder gar nicht für private Zwecke genutzt wird, zum Beispiel weil ein weiterer Privatwagen zur Verfügung steht. In diesen Fällen kann es angeraten sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Firmenwagens untersagt. Allerdings hindert ein rein formales Nutzungsverbot die Finanzämter nicht daran, gleichwohl die 1%-Regelung anzuwenden. Denn nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes reicht ein nur formales oder lediglich mündlich ausgesprochenes Nutzungsverbot nicht aus, um dem Lohnsteuerabzug zu entgehen. Vielmehr verschiebt sich die Beweislast zu Lasten des Steuer-pflichtigen. Der Arbeitgeber hat daher das Nutzungsverbot fortlaufend zu überwachen.
Beraterhinweis: Diese lohnsteuerlichen Rahmenbedin-gungen müssen auch GmbH-Geschäftsführer berücksichtigen. Anders als in der Vergangenheit ist ihre private Kfz-Nutzung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, vielmehr liegt auch hier lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Nutzungsvor- teils vor. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich nur insoweit, als der Gesellschafter-Geschäftführer das Firmenfahrzeug ohne Erlaubnis oder gar gegen ein beste- hendes Nutzungsverbot privat nutzt. In diesem Fall ist zusätz- lich zum Nutzungsvorteil auch noch ein angemessener Ge- winnzuschlag der Besteuerung zu unterwerfen. [BFH v. 17.11.2006 - IV R 1905, v. 23.4.2009 – VI R 81/06]
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