 |
|
 |
Gastronomie: Zeitreihenvergleich allein kann ordnungsgemäße Buchführung nicht erschüttern
Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der sogenannten digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt im Grundsatz wenig zu befürchten. Zu diesem – in der Praxis leider nicht immer realistischen – Befund, kommt zumindest der 6. Senat des Finanzgerichts Köln. Bei der Prüfung einer Gaststät-te im Rahmen eines sog. Zeitrei- henvergleiches hatte das Finanzamt die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festge- stellt. Neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung nahm das Finanzamt dies zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Der gegen diese Schätzung gerichteten Klage des Gastwirtes gab das Finanzgericht in vollem Umfang statt. Nach dem Gesetz hat eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich. Daher muss das Finanz- amt diese Vermutung erst erschüttern, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen darf. Jedenfalls kann durch den Zeitreihenvergleich nicht als erwiesen gelten, dass die Buchführung unrichtig ist. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. [6 K 3954/07]
Beraterhinweis: Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebs- prüfung nun digital durch. Die aus der Buchführung gewon- nenen Daten können mit Hilfe moderner Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysiert werden. Davon ist vor allem die Gastronomiebranche betroffen, in der die Einnah- men ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitrei- henvergleich wird dabei vor allem auf Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagssatz abgestellt. Dass dieser, insbe- sondere beim Einsatz frischer Lebensmittel, jahreszeitlich bedingt durchaus erheblichen Schwankungen unterliegen kann, übersehen manche Betriebsprüfer dabei nur zu gerne.

|
 |
|
 |