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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei nur partieller Übernahme der Mietverträge
Die Übertragung eines Geschäftshauses unter Fortset-zung der bestehenden Mietverträge stellt regelmäßig eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Ist das Gebäude hingegen weder vermietet noch verpachtet, so liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor. Nunmehr ergänzt der BFH seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 30.4.2009 dahingehend, dass eine Geschäftsveräuße- rung im Ganzen auch dann vorliegen kann, wenn die beste- henden Mietverträge nur teilweise übernommen werden und ein nicht unwesentlicher Teil der Gesamtnutzfläche vermietet oder verpachtet ist; im zugrunde liegenden Fall lag die Ver- mietungsquote bei 37%. Hinsichtlich der nicht vermieteten oder verpachteten Flächen sei auf die Fortsetzung der bishe- rigen Vermietungsabsicht abzustellen, so der BFH. [V R 4/07]
Beraterhinweis: Bei Grundstücksgeschäften sollten Sie die Fragestellung, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im konkreten Fall vorliegt, unbedingt von Ihrem steuerlichen Berater prüfen lassen. Die Materie ist äußerst komplex und findet in der Praxis häufig nicht die ihr gebührende Beachtung.

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