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Innergemeinschaftliche Lieferung trotz fehlender Abholvollmacht
Innergemeinschaftliche Lieferungen werden nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie vom leistenden Unternehmer auch buch- und belegmäßig nachgewiesen werden können. Der Belegnachweis hat dabei nur vorläufigen Beweischarak- ter und kann von der Finanzverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Die Belege zum Nachweis der Beförderung oder Versendung müssen laut BFH bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen sowohl den Namen und die Anschrift des Ausstellers als auch des Abnehmers bzw. des von ihm beauftragten Abho- lers enthalten. Nach der Entscheidung des BFH vom 12.5.2009 ist es jedoch nicht erforderlich, dass eine schrift- liche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden verlangt wird. Die Finanzverwaltung kann daher die Steuerbefreiung nicht allein mangels Vorlage einer sol- chen Abholvollmacht versagen. Der BFH betont zudem, dass ein CMR-Frachtbrief nicht zwingend eine Unterschrift in Feld 24 tragen muss und setzt sich damit in Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die bis dato eine Bestätigung des Waren- empfangs am Bestimmungsort durch einen Vermerk in Feld 24 für einen ordnungsgemäßen Versendungsbeleg voraussetzt. [V R 65/06]
Beraterhinweis: Die Finanzverwaltung versagt bei Umsatzsteuersonderprü- fungen oft selbst bei geringen formellen Mängeln die Steuer- befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Je sorgfäl- tiger Sie den Buch- und Belegnachweis führen, desto größer sind die Chancen, die Steuerbefreiung auch tatsächlich durchzusetzen.

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