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Jahreswagenrabatt bei Werksangehörigen

Arbeitnehmer müssen sämtliche Einnahmen, die ihnen aus dem Dienstverhältnis zufließen, der Besteuerung unterwer-
fen. Die Bewertung hat dabei grundsätzlich mit den Endprei-
sen am Abgabeort, die um übliche Preisnachlässe gemindert sind, zu erfolgen. Hiervon abweichend müssen vom Arbeit-
geber gewährte Personalrabatte, die aufgrund des Dienstver-
hältnisses zugewendet werden, mit dem um 4% geminderten Endpreis am Abgabeort berücksichtigt werden, zu denen der Arbeitgeber diese Waren Letztverbrauchern anbietet. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof die in den unverbind-
lichen Preisempfehlungen der Autohersteller angegebenen Verkaufspreise als ungeeignet qualifiziert, um die vom Arbeit-
nehmer zu versteuernden geldwerten Vorteile zu bestimmen. [BFH v. 17.6.2009 – VI R 18/07]

Beraterhinweis:
In der Vergangenheit berechnete die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil auf Grundlage eben dieses Listenpreises. Nach Auffassung des BFH gehört der Personalrabatt jedoch nur insoweit zum Arbeitslohn, als er nicht auch im normalen Geschäftsverkehr zu erzielen ist.
Die Vorteile, die nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte verbleiben, sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 



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