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Kaufpreisaufteilung beim Hauserwerb

Bei vermieteten Immobilien müssen deren Anschaffungs-
kosten zwecks Ermittlung der AfA auf das Grundstück und das Gebäude aufgeteilt werden. Das Interesse des Steuerpflich-
tigen liegt naturgemäß darin, einen möglichst geringen Grundstücksanteil auszuweisen. Deshalb gibt es in der Praxis häufig Streit um die Verteilung des Kaufpreises mit dem Finanzamt. Die OFD Koblenz weist nun in einem Schreiben vom 31.3.2009 darauf hin, dass das Finanzamt grundsätzlich eine im Kaufvertrag des Objektes vorgenom-
mene Aufteilung übernehmen soll, es sei denn, der Grund und Boden wird wesentlich unter dem Bodenrichtwert ange-
setzt oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger veräußert. Nur wenn nennenswerte Zweifel an der Kaufpreisaufteilung bestehen, prüft das Finanzamt die realitätsnahe Kalkulation. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte. [FG Sachsen v. 10.12.2008 – 8 K 327/07]

 



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