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Kein Ausgleich von Überentnahmen durch kurzfristige Einlagen

Betriebliche Schuldzinsen können dann nicht als Betriebs-
ausgaben abgezogen werden, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden, also mehr aus dem Unternehmen entnom-
men wurde, als die Summe aus Gewinnen und Einlagen des entsprechenden Wirtschaftsjahres ausmacht. Die Kürzung des Betriebsausgabenabzuges kann nach einer Entschei-
dung des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 18.3.2009 auch nicht dadurch verhindert werden, dass dem betrieb-
lichen Bankkonto kurz vor Ende des Wirtschaftsjahres fremdfinanzierte Geldmittel zugeführt werden, die kurz nach dem Jahresende wieder auf ein Privatkonto transferiert werden. Soweit, ohne die entsprechenden Zuführungen, Überentnahmen vorlägen, sieht das Finanzgericht diese Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich an. [2 K 160/06]

Beraterhinweis:
Eine Gestaltung ist immer dann rechts-missbräuchlich, wenn kein vernünftiger wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher außersteuerlicher Grund für eine Gestaltung vorhanden ist; dem betrieblichen Konto für wenige Tage Mittel zuzuführen, welche durch Überziehung des privaten Girokontos finanziert werden, macht allerdings wirtschaftlich regelmäßig keinen Sinn.

 



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