 |
|
 |
Kosten für Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung absetzbar
Bereits im letzten VRT-Info hatten wir das Thema Ausbil- dungskosten auf der Agenda. Nach § 12 Nr. 5 EStG dürfen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Möglich ist allein ein Abzug der Aufwendungen für die eigene Berufs- ausbildung als Sonderausgaben bis zu 4.000 Euro. Wer – wie die meisten Azubis oder Studenten – nicht über ent- sprechende eigene Einkünfte verfügt, dem nutzt der Sonder- ausgabenabzug jedoch wenig, da kein Vortrag in die Zukunft erfolgt; Werbungskosten können hingegen als Verlustvortrag bei den späteren Einkünften aus dem Erwerbsleben Berücksichtigung finden. Die erst im Jahre 2004 eingeführte Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungsrechtlich umstritten. Der BFH hat nun mit Urteilen vom 18.6.2009 entschieden, dass die Regelung nicht für Steuerpflichtige gilt, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbil- dung absolvieren. Im entschiedenen Fall hatte eine gelernte Buchhändlerin nach Abschluss der Ausbildung ein Studium der Sozialpädagogik begonnen, jedoch wegen Schwanger- schaft abgebrochen. Später begann sie dann ein Lehramts- studium. Nach Auffassung des BFH besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang der Aufwendungen für dieses Studium mit den späteren Ein-nahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. Im Übrigen komme § 12 Nr. 5 EStG nicht zur Anwendung. [Az. VI R 14/04]
Beraterhinweis: Für Steuerpflichtige, die im Anschluss an eine Berufsaus- bildung ein Erststudium aufgenommen haben, ist die Geltendmachung der diesbezüglichen Kosten nach der Entscheidung des BFH nicht mehr auf den Sonderausga- benabzug beschränkt. Auf die Frage der Verfassungsmäßig- keit der Regelung brauchte der BFH nicht einzugehen. Die Frage der steuerlichen Behandlung des klassischen Erst- studiums, ohne vorherige Berufsausbildung, bleibt damit offen.

|
 |
|
 |