Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Bundestag am 30.7.2009 das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterzie- hung beschlossen. Zielsetzung ist es, Bürgern und Unterneh- men, die Geschäftsbeziehungen zu sogenannten Steueroa- sen unterhalten, erhöhte Mitwirkungspflichten aufzuerlegen, wenn diese Staaten keine steuerrelevanten Informationen an die deutschen Finanzbehörden herausgeben. Das Gesetz sieht folgende Sanktionen vor:
Steueroasen: Eidesstattliche Versicherung Verfügt ein Steuerbürger über Kontakte zu einem Finanzinsti- tut in einer Steueroase, so kann das Finanzamt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Richtig- keit und Vollständigkeit seiner Angaben verlangen. Falschaussagen werden mit einer Geld- oder gar Freiheits- strafe von bis zu drei Jahren geahndet. Wird die eidesstatt- liche Versicherung verweigert, eröffnet dies der Finanzbehör- de die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Bei Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflichten im Zusam- menhang mit Auslandssachverhalten kann das Finanzamt die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen an- ordnen.
Erweiterte Kontrollmöglichkeiten Beträgt die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr, ist eine Außenprüfung ohne weitere Begründung möglich. Entsprechende Unterla- gen sind neuerdings sechs Jahre aufzubewahren. Zudem werden die Zollkontrollstellen neben der Barmittelkontrolle auch auf Verdachtsmomente von Steuerhinterziehung und Betrug zu Lasten der Sozialleistungsträger ausgedehnt.
Ausgabenkürzungen Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten von Zahlungen an Personen/Vereinigungen mit Sitz oder Ge- schäftsleitung in einem Staat, der nicht zum Auskunfts- austausch bereit ist, kann von der Erfüllung besonderer Nachweis- und Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden.
Kapitaleinnahmen Die Finanzbehörde kann bevollmächtigt werden, im Namen eines Steuerbürgers Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergericht- lich und gerichtlich geltend zu machen. Die Anwendung der Abgeltungssteuer bzw. des Teileinkünfteverfahrens können hiervon abhängig gemacht werden. Etwaige Steuerbefrei- ungen von Dividenden, die aus Steueroasen zufließen, kön- nen an erweiterte Mitteilungs- und Nachweispflichten gebun- den werden.

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