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Streit um die Besteuerung von Stückzinsen
Die Besteuerung von Stückzinsen rückt derzeit unter zwei Aspekten in den Fokus. Zum einen will das Finanzministe- rium bestimmte Stückzinserträge über den Gesetzeswort- laut hinaus erfasst sehen. Zum anderen können Stückzinsen hilfreich sein bei der Nutzung von alten Spekulationsver- lusten.
Saubere Ertragsabgrenzung durch Stückzinsverrechnung Wechselt eine Anleihe den Besitzer, so muss der Käufer dem Verkäufer die aufgelaufenen Zinsen für die Zeit zwischen dem letzten Kupontermin und dem Verkaufstag gesondert vergü- ten. Der Käufer erhält im Gegenzug beim nächsten Zinster- min den gesamten Kupon vom Emittenten gutgeschrieben. Das System der Stückzinsverrechnung führt im Ergebnis zu einer sauberen Abgrenzung der Zinserträge der verschie- denen Anleihebesitzer, ohne dass der Anleiheemittent sich einschalten muss.
Steuerliche Behandlung der Stückzinsen Beim Wertpapierkäufer mindern die von ihm gezahlten Stück- zinsen als negative Einnahmen seine Kapitaleinkünfte und damit auch die Abgeltungsteuer. Die Verrechnung erfolgt durch die Bank über den Verlustverrechnungstopf. Die gezahl- ten Stückzinsen zählen somit beim Käufer nicht etwa zu den Anschaffungskosten des festverzinslichen Wertpapiers, sondern machen sich sofort bemerkbar. Das war auch schon vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 so. Demgegenüber rechnen die erhaltenen Stückzinsen beim Verkäufer eines festverzinslichen Papiers seit Anfang 2009 zum Veräußerungserlös. In der Vergangenheit waren diese Stückzinserträge hingegen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG als normale laufende Zinserträge zu versteuern; hier liegt also ein grundlegender Systemwechsel mit Einführung der Abgeltungsteuer vor, der zwei einschneidende Konsequenzen zeitigt.
Verlustverrechnungsstrategie Als Veräußerungsgewinn unterliegen die erhaltenen Stück- zinsen im Regelfall der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Damit erhöhen sie aber zugleich das Verrechnungs- potenzial für Altverluste des Anlegers, das heißt mit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisierten und in die Jahre ab 2009 vorgetragenen Spekulationsverlusten nach § 23 EStG. Wer also über erhebliche Altverluste verfügt, ist im Einzelfall gut beraten, seine Anleihen vor Fälligkeit des Kupons zu veräußern und sich die für den Stückzinsgewinn einbehaltene Abgeltungsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Veranlagung wiederzuholen, in dem er seine Altverluste gegenrechnet.
Streit bei Stückzinsen auf Altpapiere Der Abgeltungsteuer unterliegen im Grundsatz alle Wert- papiere, die ab 1.1.2009 angeschafft wurden. Was aber ist mit den Stückzinsen von Anleihen, die vorher angeschafft wurden und unter die Altfallregelung, das sog. Grandfa- thering, fallen? Das Bundesministerium der Finanzen ist der Auffassung, dass § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG auch bei vor dem Stichtag angeschafften Papieren greift. Diese Aussage steht aber im eindeutigen Widerspruch zu den gesetzlichen Übergangsvor- schriften. Diese sehen vor, dass die neuen Regeln zur generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nur für ab dem 1.1.2009 angeschaffte Wertpapiere gelten. Für Altanlagen bliebe es danach bei der Regelung, dass die Kursgewinne außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben. Es existiert damit offensichtlich eine Gesetzeslücke. Diese zu schließen, kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung, sondern nur des Gesetzgebers sein. Unterlässt er dies, winkt cleveren Verkäufern mit Altanleihen beim Verkauf ein steuerfreier Stückzinsertrag.

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