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Umsatzsteuerbefreiung auch für Untervermittler
§ 4 Nr. 11 des UStG stellt die Tätigkeit als Versicherungsver- treter von der Umsatzsteuer frei. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifi- schen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsver- mittlung erfüllen, d. h. die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenführt. Diese Voraussetzungen sind nach einem Urteil des Bundes- finanzhofes vom 28.5.2009 auch erfüllt, wenn ein Unterneh- mer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versiche- rungen interessierte Kunden benennt und hierfür bei Ab- schluss des Versicherungsvertrages eine Zuführungsprovi- sion erhält. Für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genügt dem BFH eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht. [V R 7/08]

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