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Voller Verlustabzug trotz Halbeinkünfteverfahren möglich?
Beteiligt sich ein Unternehmer an einer fremden Kapitalge- sellschaft, so muss er die späteren Einnahmen aus Aus- schüttungen sowie mögliche Veräußerungsgewinne nach dem Halb- bzw. seit 2008 dem Teileinkünfteverfahren nur zu 50 bzw. 60% versteuern. Im Gegenzug sieht das Gesetz vor, dass auch Verluste aus dem Verkauf der Beteiligung nur entsprechend dieser Quote steuerlich geltend gemacht werden können. Gegen diese, in seinem Fall nur hälftige Berücksichtigung eines Verlustes, zog ein Steuerpflichtiger vor den BFH und bekam beim obersten Steuergericht in München auch Recht. Er hatte sich in den 90er Jahren an einer Forschungs-GmbH beteiligt. Wider Erwarten liefen die Geschäfte jedoch schlecht und die Firma meldete Jahre später Insolvenz an. Der BFH urteilte, dass der Steuer- pflichtige die Kosten für den Kauf der Beteiligung steuerlich zu 100% ansetzen darf. Derartige Verluste seien vollumfänglich zu berück-sichtigen, wenn der Anleger während der Besitzzeit keine Einnahmen aus seiner Beteiligung erzielt hat und solche auch im Rahmen der Liquidation nicht erhält. [BFH v. 25.6.2009 – IX R 42/98]
Beraterhinweis: Die Entscheidung des BFH betrifft Beteiligungen im Privat- vermögen gem. § 17 EStG sowie Beteiligungen an Kapi- talgesellschaften im Betriebsvermögen eines Personen- unternehmens. Wie der BFH die Verlustberücksichtigung beurteilt, wenn während der Haltedauer der Beteiligung Einnahmen geflossen sind, bleibt zunächst offen. Auch für Aktienanleger durfte das Urteil zumindest bis zur Einführung der Abgeltungssteuer Relevanz entfalten. Hat der Anleger keine Dividende erhalten und ist auch bei der Liquidation oder der Veräußerung der Gesellschaft leer ausgegangen, so dürfte ein im Rahmen der Spekulationsfrist erzielter Verlust nicht nur anteilig, sondern vollständig zu berücksichtigen sein.

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