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Steuern - Erben und Schenken

Erbschaft- und Schenkungsteuer schon wieder auf dem Verfassungs-Prüfstand - Nutzen Sie das Zeitfenster bis zur möglichen Neuregelung!

Nach der Reform ist vor der Reform

Im Steuerrecht gilt die Weisheit "nach der Reform ist vor der Reform" wohl seit den Ursprüngen der Besteuerung im alten Ägypten. Kein Rechtsgebiet ist jedoch in den letzten Jahrzehnten so häufig und im Detail so dilettantisch reformiert worden wie die Erbschaftsteuer. Auch das nach langer Diskussion seit dem 1.1.2009 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, dessen Vorgänger bereits einer Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Opfer gefallen war, steht erneut auf dem Prüfstand - der Bundesfinanzhof prüft einen entsprechenden Fall und hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

Die missglückte Reform

Anfang 2009 war die Erbschaft- und Schenkungsteuer durchaus grundlegend reformiert worden - wobei aber möglichst alles beim Alten bleiben sollte: "Omas klein Häuschen" sollte steuerfrei bleiben - auch wenn es sich um die bescheidene Villa der alten Dame am Starnberger See handelte -, Betriebsvermögen sollte umfassend verschont bleiben und am Ende sollten wie zuvor 4 Mrd. Euro Steueraufkommen für die Bundesländer herauskommen. Wirklich neu war insoweit nur, dass insbesondere Immobilien und Betriebsvermögen deutlich realitätsnäher und damit höher bewertet wurden und dafür im Gegenzug die persönlichen Steuerfreibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel deutlich erhöht wurden.

Die Wahl der Übertragungsform bestimmt die Besteuerung

Nicht gelungen ist dem Gesetzgeber bei seinen Reformbemühungen insbesondere die Abgrenzung von zumeist voll besteuertem Privatvermögen und steuerlich begünstigtem Betriebsvermögen; hier bieten sich vielfältige Gestaltungsoptionen.

Werden etwa 10 Mio. Euro Bargeld verschenkt, so löst dies je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 23% und 50% Schenkungsteuer aus. Werden 10 Mio. Euro Bargeld in eine sog. "Cash-GmbH" eingelegt und anschließend deren Anteile verschenkt, so bleibt der Vorgang - wegen der Begünstigung für Betriebsvermögen - womöglich steuerfrei. Wird hingegen wiederum eine "Mietskaserne" für 10 Mio. Euro in die GmbH eingelegt, handelt es sich um sog. Verwaltungsvermögen, wodurch die Übertragung der GmbH-Anteile wiederum voll steuerpflichtig ist. Übersteigt der übertragene Bestand an Wohnungen hingegen die Anzahl von 300, ist die Übertragung dieses "Wohnungsunternehmens" wiederum steuerfrei darstellbar. Das verstehe, wer will - der Bundesfinanzhof jedenfalls offensichtlich nicht, so dass er nunmehr einen "passenden" Fall prüft; seine Entscheidung dürfte wohl dahin gehen, auch das reformierte Recht als verfassungswidrig anzusehen; die Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz sind im Einzelfall einfach zu eklatant und die Vorgaben des Verfassungsgerichtsurteils vom 7.11.2006 wurden nicht richtig umgesetzt.

Konsequenzen

Wer geerbt hat oder wer sich mit dem Gedanken trägt, Vermögen noch zu Lebzeiten also "mit warmer Hand", z.B. auf die Kinder zu übertragen, steht vor der Frage, wie er auf das BFH-Verfahren konkret reagieren soll. Wer Bargeld oder Wertpapiere geerbt hat und damit im aktuellen Recht eher schlecht dasteht, sollte gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen und das Verfahren unter Hinweis auf das Aktenzeichen des BFH [II R 9/11] ruhend stellen lassen. Zwar muss die Steuer erst einmal bezahlt werden, soweit kein Aussetzungsantrag gestellt wird; im Falle der Verfassungswidrigkeit bestehen jedoch Chancen, die Steuern vom Fiskus zurückzuerhalten.

Wer hingegen größere Vermögen übertragen will, sollte sich ggf. beeilen und die derzeit noch bestehenden Regelungen und Gestaltungsoptionen ausnutzen. Angesichts der Wahlprogramme von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke ist nicht davon auszugehen, dass ein ggf. reformiertes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach der nächsten Bundestagswahl "billiger" wird. Nehmen Sie also das Zepter in die Hand und nutzen Sie die nächsten 18 Monate für die Änderung der Unternehmens- und Vermögensübergabe.