Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € sind Gesetz geworden

Am 25.10.2022 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht;

Sie sind damit wirksam geworden (Bundesgesetzblatt I Nr. 38 2022, S. 1743). Geregelt ist die Inflationsausgleichsprämie nun in § 3 Nr. 11c EStG (Einkommensteuergesetz). Danach kann ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer eine Prämie von bis zu 3.000 € steuerfrei auszahlen.

Die gesetzliche Formulierung ist dieselbe wie die Regelungen zur Coronaprämie: Voraussetzung ist, dass die Prämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wird und dem Arbeitnehmer im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zugeht. Es ist dabei egal, ob die Prämie freiwillig gezahlt wird oder ob der Arbeitgeber sie auszahlen muss (z.B. aufgrund einer Regelung in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) - so der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung zur Coronaprämie (BFH vom 01.08.2019 - VI R 32/18; BMF vom 05.02.2020 - BStBl. I 2020, 222).

Die 3.000 € sind nur dann steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Erforderlich ist daher, dass

1.      die Zahlung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird und
2.      der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Zahlung herabgesetzt wird und
3.      die Zahlung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.      nachträglich bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Tipp: Es ist erlaubt, auf andere freiwillige Leistungen zu verzichten und die Inflationsausgleichsprämie stattdessen auszuzahlen. Man kann also z.B. auf das freiwillige Weihnachtsgeld verzichten und dafür die 3.000 € steuerfrei zahlen. Problem: Man muss schon ganz genau hinschauen, ob das angeblich freiwillige Weihnachtsgeld wirklich „freiwillig“ war. Oft ist ein entsprechender „Freiwilligkeitsvorbehalt“ nämlich unwirksam. Oder man weiß gar nicht, dass eigentlich schon ein Anspruch auf Weihnachtsgeld stillschweigend entstanden durch „betriebliche Übung“ (z.B. wenn man das früher bereits dreimal gezahlt hat). Dann besteht in Wirklichkeit ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Es kann dann nicht gekürzt werden. Kürzt man dennoch, wird die Inflationsprämie steuerpflichtig. Es ist also zu empfehlen, immer vorab prüfen zu lassen ob eine Kürzung möglich ist.

Zu beachten ist auch, dass die zusätzliche Zahlung „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ gezahlt wird.  Eine schriftliche Vereinbarung ist sinnvoll um Diskussionen darüber zu vermeiden, ob eine Auszahlung eine Inflationsausgleichsprämie war.