VRT - Rechtssicher durch den Herbst I

Wohnraummietrecht: Nebenkostensteigerung durch hohe Energiekosten, Anpassung der Vorauszahlung, Betriebskostenabrechnungen

Viele Vermieter gehen für die Energiekosten in Vorleistung. Die Mieter zahlen darauf monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Durch die gestiegenen Energiekosten (Gas, Strom, Öl etc.) verlangen derzeit viele Vermieter eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung von ihren Mietern. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zumeist bedarf es hierfür zunächst der Abrechnung über die Betriebskosten durch den Vermieter und einen sich daraus ergebendes höheres Abrechnungssaldo gegenüber dem Vorjahr. Diskutiert wird sogar ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung der Erhöhung seiner Vorauszahlungen gem. § 313 BGB. Ob sich ein Widerspruch gegen eine ohne vorausgegangene Abrechnung zugestellte Betriebskostenvorauszahlung lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Derzeit kann es oftmals sogar sinnvoll sein, wenn der Mieter sich an den Vermieter selbst wendet und man einvernehmlich eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung vereinbart - auch, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Die meisten Wohnraummieter sehen sich derzeit oder demnächst mit hohen Nachforderungen aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) konfrontiert. Oftmals sind die Betriebskostenabrechnungen jedoch bereits aus formellen Gründen nicht rechtmäßig. Zudem prüfen viele Mieter ihre Mietverträge nicht auf die dort geschlossene Betriebskostenvereinbarung. Ist z.B. vereinbart, dass der Mieter Betriebskosten trägt, im Anschluss jedoch eine Aufzählung einzelner Betriebskosten erfolgt, sind damit nicht sämtliche Betriebskosten auf den Mieter umlegbar. So entschied das Amtsgericht Gütersloh am 08.10.2021, Az. 10 C 798/19.

In der Gewerberaummiete gelten hinsichtlich der Nebenkosten und deren Abrechnung grundsätzlich andere Regelungen. Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an. ---->  KONTAKT

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