Corona-Virus im Betrieb

Was Arbeitgeber wissen müssen


1. Wer zahlt, wenn Arbeitnehmer durch den Corona-Virus an Covid-19 erkranken?
Der Arbeitgeber muss wie immer für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten, § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Arbeitgeber hat nach den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) einen Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

2. Wer zahlt, wenn Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen in Quarantäne oder mit Berufsverbot belegt sind?
Quarantäne und Berufsverbote sind im Infektionsschutzgesetz („IfSG“) geregelt. Sie können in NRW von den Städten und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden ausgesprochen werden (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.11.2000 – ZVO-IfSG). Kann ein Arbeitnehmer nicht arbeiten weil Quarantäne angeordnet (§ 30 IfSG) oder ein Berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) verhängt wurde, muss der Arbeitgeber zwar keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes leisten. Denn das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt ja nur für den Fall der Erkrankung. Aber der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG. Diese Entschädigung muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen zahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Es empfiehlt sich, die Zahlung auf der Lohnabrechnung ausdrücklich als „Entschädigung gem. IfSG“ auszuweisen. Denn es handelt sich ja eben nicht um Entgeltfortzahlung.

3. Wieviel muss der Arbeitgeber an Mitarbeiter in Quarantäne oder mit Berufsverbot zahlen?
Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung, muss der Arbeitgeber den Verdienstausfall zahlen. Als Verdienstausfall gilt das „Netto-Arbeitsentgelt“ – also der Betrag, welcher dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zustehen würde.

4. Kann sich der Arbeitgeber die gezahlte Entschädigung erstatten lassen?
Die in den ersten 6 Wochen ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, § 56 Abs. 5 IfSG.

5. Welche Behörde ist zuständig für Entschädigung?
In NRW sind der Landschaftsverband Rheinland (für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster Ihre Ansprechpartner. Dort kann auch die Entschädigung beantragt werden. Welcher Landschaftsverband zuständig ist, richten sich nach dem Sitz Ihrer Betriebsstätte. Umfangreiche Informationen zu der Entschädigung mitsamt Antragsformularen finden Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland

und des

Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

. Außerdem finden Sie hier zum Download Auftragsformulare des

Landschaftsverbandes Rheinlandund des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

6. Achtung FRIST: Was ist beim Antrag auf Erstattung zu beachten?
Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen (§ 56 Abs. 11 IfSG). Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

7. Wer zahlt, wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen in Quarantäne oder mit Berufsverbot belegt sind?
Nach 6 Wochen muss der Arbeitgeber keine Entschädigung mehr zahlen. Denn vom Beginn der siebenten Woche an wird von der zuständigen Behörde eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) gewährt (§ 56 Abs. 5 IfSG). Dann muss der Arbeitnehmer einen eigenen Antrag stellen.

8. Bleibt ein Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig wenn er in Quarantäne ist bzw. mit Berufsverbot belegt wurde?
Ja. Das Infektionsschutzgesetz geht von einer Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung sowie der Unfall- und Arbeitslosenversicherung aus (§ 57 IfSG).

9. Wer zahlt, wenn der Betrieb geschlossen wird?
Egal ob der Betrieb vom Gesundheitsamt geschlossen wird oder ob der Arbeitgeber sich freiwillig entschließt den Betrieb zu schließen: Der Arbeitgeber muss die Gehälter weiter zahlen. Er befindet sich in Annahmeverzug (§ 615 BGB). Die Arbeitnehmer müssen sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung ersparen oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.

10. Kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?
Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter einseitig in den Urlaub schicken. Das gilt nicht, wenn der Betrieb geschlossen ist: Urlaub ist eine bezahlte Freistellung in einer Zeit, in welcher sonst zu arbeiten wäre. Wenn sich der Arbeitgeber aber bereits in Annahmeverzug (§ 615 BGB) befindet, kann er nicht freistellen. Problematisch ist auch, dass der Arbeitnehmer die Anordnung von Urlaub nicht dulden muss: Er kann unverzüglich andere Urlaubswünsche äußern. Diese muss der Arbeitgeber dann berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 BurlG – Bundesurlaubsgesetz). Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann dennoch gegen seine Wünsche ad hoc in den Urlaub schickt, dann gilt das als Zusatzurlaub, der den Resturlaub nicht reduziert.

11. Kann der Arbeitgeber Überstunden „abfeiern“ lassen?
Wenn es eine arbeitsvertragliche Regelung gibt nach welcher Überstunden nicht in Geld abgegolten, sondern „abgefeiert“ werden können, dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer diese Überstunden „abfeiern“ lassen. Auch gegen seinen Willen. Aber dann nicht, wenn der Betrieb geschlossen ist und der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug (§ 615 BGB) befindet.

12. Kann ein Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
Nein. Er kann den Arbeitnehmer zwar bitten, zuhause zu arbeiten („Telearbeit“). Aber zwingen kann er ihn nicht. Die einseitige Anordnung ist vom arbeitsvertraglichen Weisungsrecht nicht mehr umfasst. Mit ihr würde der Arbeitgeber den vereinbarten Vertragsrahmen, der ja grundsätzlich eine Tätigkeit in einer Betriebsstätte vorsieht, überschreiten (LAG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 – 17 Sa 562/18).

13. Muss ein Arbeitgeber Eltern freistellen, wenn Schulen, Kindergärten, etc. geschlossen werden?
Kann ein Arbeitnehmer seine Kinder nicht anderweitig betreuen lassen, darf er der Arbeit für eine kurze Zeit fern bleiben ohne Verdienstausfall befürchten zu müssen (§ 616 BGB). Wie lange, ist gesetzlich nicht geregelt. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen finden sich dazu abschließende Regelungen („Sonderurlaub“). Die gesetzlichen Regeln zum Krankengeld und Freistellung bei Erkrankung des Kindes (§ 45 SGB V) gelten nicht nur dann, wenn das Kind erkrankt ist. Einen Ersatz erhält der Arbeitgeber nicht.

14. Welche Vorsorgemaßnahmen muss ein Arbeitgeber treffen?
Sinnvolle Vorsorgemaßnahmen wie das Bevorraten und Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Unterweisen von Arbeitnehmern, etc. werden in der DGUV-Info „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ zusammengefasst, welche zum DOWNLOAD HIER bereit liegt.

15. Muss ein Arbeitgeber eine Covid-19 Erkrankung eines Mitarbeiters melden?
Nein. Die Meldepflicht obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern Ärzten, Medizinaluntersuchungsämtern, Tierärzten, etc. (§ 8 IfSG).

16. Kann sich ein Arbeitgeber gegen die Anordnung einer Betriebsschließung versichern?
Ja. Doch Vorsicht ist geboten bei der Auswahl der Versicherung. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung reicht nicht aus: Diese setzt in der Regel einen Sachschaden (Brand, Blitz, Vandalismus, etc.) voraus. Eine Betriebsschließung ist kein Sachschaden. Derweil kann das Risiko durch eine spezielle Betriebsschließungsversicherung abgedeckt werden. Sie greift auch bei Gesundheitsgefahren ein (z.B. Salmonellen, etc.) und deckt die Schließung des Betriebs ab wie auch die Desinfektion des Betriebes, Tätigkeitsverbote gegen Inhaber oder Ihre Mitarbeiter, die Vernichtung von Waren und Vorräten, etc.

Anhang Vorlagen:
- IfSG Antrag
- IfSG Erläuterung zum Antrag
- LVR Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen
- DGUV Pandemieplanung