Kurzarbeit: Urlaub 2020 muss nicht verbraucht werden - Corona

Stand 25.03.2020

Gemäß den neuesten Meldungen der Agentur für Arbeit muss der Urlaub für 2020 nicht genommen werden, bevor die Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen. Bislang hatten wir ja darauf hingewiesen, dass der Urlaub 2020 gewährt oder zumindest verplant sein muss, bevor es Kurzarbeitergeld gibt. Das hat sich nun für das Jahr 2020 geändert. Die Agentur für Arbeit hat folgenden Text veröffentlicht: 

„Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr. Resturlaub soll wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. D.h. Beschäftigte mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen von ihrem Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Gezwungen werden kann dazu niemand.“

Der Resturlaub 2019 muss derweil wie bisher verbraucht werden bevor der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit beginnt. Weitere Erläuterungen finden Sie in unserem Flyer „Urlaub und Kurzarbeitergeld - Was Arbeitgeber wissen müssen“.


Für Ihre Fragen Stehen zur Verfügung: Dr. Nikolaus Bross und Lilian Kühler