Aktuelles VRT Merkblatt Kurzarbeit - betriebliche Altersversorgung, betriebliche Krankenversicherung, Zeitwertkonten

Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine durch ihn finanzierte Zusage auf Leistungen

der betrieblichen Altersversorgung erteilt, so muss er diese grundsätzlich erst einmal

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Stand 30.03.2020

Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine durch ihn finanzierte Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt, so muss er diese grundsätzlich erst einmal fortführen. Automatische Auswirkungen in Form einer Kürzung des Aufwands wären nur dann gegeben, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängig ist. Entscheidend wären in diesem Fall aber die Inhalte der jeweiligen Zusagen. Allerdings wird ein Arbeitgeber, wenn sich seine wirtschaftliche Situation nachhaltigverschlechtert, die bAV-Zusagen nicht zwingend dauerhaft in unveränderter Form aufrechterhalten müssen, sondern kann durchaus dann auch eine Kürzung der Zusage in Betracht ziehen. Den Rahmen hierfür hat das Bundesarbeitsgericht geschaffen, dem Eingriff in bestehende Zusagen aber zum Schutz der Arbeitnehmer im Rahmen seiner „Drei-Stufen- Theorie“ auch Grenzen gesetzt.

Die dritte Stufe, die den Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften (future service) beschreibt, setzt dabei sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff voraus. Diese hat das BAG als willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe beschrieben, ohne sie jedoch eindeutig zu definieren, die zudem in der Sphäre des Arbeitgebers begründet sein müssen. Es wäre daher im Einzelfall zu prüfen, ob und wann derartige Gründe vorliegen. Noch weiter gehende Eingriffe setzten dann auch schwerwiegendere (triftige oder zwingende) Gründe voraus und bedürfen zudem der Prüfung durch ein Arbeitsgericht.
Sofern allerdings die Arbeit vorübergehend vollständig eingestellt wird (Kurzarbeit Null), hat dies auch Auswirkungen auf die bAV. Da hier dann der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorübergehend weg fällt, ruht auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung. Jedoch können Versorgungsordnungen/Betriebsvereinbarungen/Tarifverträge hiervon abweichende Regelungen beinhalten.

Im Übrigen sind die Zeiten der Kurzarbeit bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen. Dies gilt selbst bei Kurzarbeit Null.
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