Aktuelles VRT Merkblatt - Vorrübergehende Absenkung der Umsatzsteuersätze

Konjunkturbelebung durch Senkung der Umsatzsteuersätze (?)

Stand 15.06.2020

VRT-Merkblatt: Vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuersätze für das 2. Halbjahr 2020

I. Konjunkturbelebung durch Senkung der Umsatzsteuersätze (?)
Völlig überraschend hat die Regierungskoalition zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen aus der Corona-Krise die vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% / 7% auf 16% / 5% in der Zeit vom 01.07. – 31.12.2020 beschlossen. Diese Maßnahme ist Teil eines umfassenden, 130-Milliaren-Euro schweren Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung. Sie wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz am 12. Juni 2020 im Kabinett verabschiedet und soll die Nachfrage und Kauflust der Endverbraucher im zweiten Halbjahr 2020 ankurbeln.

Inwieweit dies gelingt, wird von zahlreichen Faktoren abhängen:

  • Sind die – zumeist von der Krise betroffenen – Unternehmen bereit, die Umsatzsteuersenkungen an die Endverbraucher weiterzugeben?
  • Gelingt es den Unternehmen in der Praxis in der Kürze der Zeit die Preise entsprechend nach unten anzupassen?
  • Wird der Verbraucher in der gewünschten Form reagieren und seine Nachfrage nach Produkten und Leistungen steigern oder setzt sich nun doch nach und nach eine Corona-bedingte Unsicherheit bei den Käufern ein?
  • Welche Produkte / Unternehmen profitieren am Ende wirklich von einer möglichen Nachfragebelebung – sind es dann nicht doch die Branchen, die aufgrund des geänderten Nachfrageverhaltens infolge der Pandemie schon (zumindest kurzfristig) profitiert haben?

Inwieweit diese Maßnahme nun die gewünschten Effekte erzielt, hängt am Ende vom Verhalten der einzelnen Marktteilnehmer ab und lässt sich daher nicht vorhersagen. Uns allen bleibt zu wünschen, dass diese milliardenschwere Maßnahme tatsächlich zur Konjunkturbelebung beiträgt und die Folgen der Corona-bedingten Rezession bremst. Dies gilt umso mehr, als dass der bürokratische Mehraufwand bei den Unternehmen aus der zweimaligen Anpassung der Umsatzsteuersätze (zum 01.07.2020 und zum 01.01.2021) infolge der erforderlichen Umstellung der ERP bzw. EDV-Systeme beträchtlich sein wird.
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