Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Corona

Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis Mai 2020 können ab sofort unter erleichterten Bedingungen gestundet werden.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem Rundschreiben vom 24.03.2020 angekündigt, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis Mai 2020 ab sofort unter erleichterten Bedingungen gestundet werden können. Erforderlich ist ein Antrag an die Einzugsstelle (= gesetzliche Krankenkassen) des von der Corona-Krise betroffenen Unternehmens. Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein. Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

Für Ihre Fragen Stehen zur Verfügung: Dr. Nikolaus Bross und Lilian Kühler