Update: Änderungen im Insolvenzrecht

Mit Beginn des Jahres 2021 sind im Insolvenzrecht zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier in Kürze zusammengefasst.


Änderungen für Unternehmen in der Krise und Insolvenz

Die Insolvenzantragspflicht bleibt auch bis zum 30.04.2021 teilweise ausgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 3 CovInsAG gilt dies aber nur, „für die Geschäftsleiter solcher Schuldner (ausgesetzt), die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.“
Sie sollten daher als Geschäftsleiter weiterhin kritisch prüfen, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfüllt.
Die Insolvenzantragsfristen haben sich zum 01.01.2021 geändert. Für die Insolvenzantragsstellung aufgrund von Überschuldung gilt nun eine Frist von 6 Wochen. Für die Antragsstellung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit bleibt es bei der dreiwöchigen Frist.
Der Gesetzgeber hat auch geregelt, welche Anforderungen an den Planungszeitraum bei der Prognose im Rahmen der Überschuldensprüfung zu stellen sind. Für Unternehmen, bei denen die Überschuldung auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist, beträgt der zu planende Prognosezeitraum vier Monate. Basiert die Überschuldung nicht auf der Covid-19-Pandemie, so gilt ein Prognosezeitraum gemäß § 19 InsO von 12 Monate.
Neu ist ferner die Möglichkeit, eine vorinsolvenzliche Restrukturierung (sog „Restrukturierungsrahmen) durchzuführen. In dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wird ein neues Sanierungsverfahren eingeführt. Das Sanierungsverfahren ist für Unternehmen gedacht, welche drohend zahlungsunfähig sind. Insbesondere für Unternehmer*innen, die durch die Covid-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, kann diese Verfahrensart interessant sein. Das Sanierungsverfahren verläuft weitgehend außergerichtlich und wird von dem Unternehmen selbstständig durchgeführt, die Geschäftsleitung behält also im Regelfall die Befugnisse.
Seit dem 01.01.2021 sind in § 1 StaRUG auch neue Pflichten für Unternehmensleiter geregelt. Die Geschäftsführung einer juristischen Person (z.B. GmbH) oder von Gesellschaften ohne persönliche Haftenden (z.B. GmbH & Co. KG) ist nun ausdrücklich geregelt, dass Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, fortlaufend zu überwachen sind. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme für die Krisenfrüherkennung.

Änderungen für Verbraucher

Für Verbraucher ist besonders wichtig zu wissen, dass sich das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung verändert hat. Schuldner müssen nun nicht mehr sechs Jahre warten, bis die Restschuldbefreiung möglich wird – sondern nur noch drei. Die verkürzte Verfahrensdauer gilt für alle Anträge, die seit dem 01. Oktober 2020 gestellt wurden, jedoch gibt es auch für Verfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, eine anteilige Kürzung.
Die Verkürzung des Verfahrens wird nicht an eine Bedingung geknüpft. Es ist also nicht notwendig, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Der Schuldner hat aber weiterhin die im Gesetz vorgesehenen Obliegenheiten (insbesondere: Erwerbobliegenheit) zu erfüllen, um die Restschuldbefreiung sicher zu erhalten.
Mit Ablauf der dreijährigen Frist für die Restschuldbefreiung enden auch möglicherweise entstandene berufliche Tätigkeitsverbote. Je nach Tätigkeit müssen jedoch neue Genehmigungen beantragt werden.
Bisher galt die Regelung, dass von der Erteilung einer Restschuldbefreiung bis zu einem erneuten Antrag auf eine Restschuldbefreiung zehn Jahre vergehen müssen. Diese Frist wurde nun auf elf Jahre verlängert.


Die VRT berät und begleitet Sie kompetent in der Unternehmenskrise, der Sanierung oder beim Ziel der Entschuldung mittels Insolvenzverfahren.
Sprechen Sie uns gerne frühzeitig an.

RA Bastian Rosner