Abschluss- und Vertriebskosten für Zuzahlungen zu Rürup-Vertrag unwirksam – Mandant gewinnt mit VRT

Das Amtsgericht Siegburg hat unsere Rechtauffassung mit Urteil vom 22.11.2019 bestätigt.

Unser Mandant schloss 2009 einen „Rürup-Rentenvertrag“ ab. Im Laufe der Jahre nutzte unser Mandant die Möglichkeit, freiwillige Zuzahlungen zu leisten. Im Jahr 2018 erhielt er von der Versicherung über seine bisherigen Zahlungen, bei denen die Versicherung aber jeweils 4 Prozent der freiwillig eingezahlten Summen als sogenannte „Abschluss- und Vertriebskosten“ einbehielt. Dementsprechend wurde dem Versicherungskonto ein geringerer Beitrag gutgeschrieben. Der Mandant entschloss sich, gemeinsam mit VRT dagegen vorzugehen.

Ziel des Mandanten war es, die Abzüge dem Versicherungskonto gutschreiben zu lassen, während die Versicherung darauf bestand, dass sie zu dem Abzug berechtigt zu sein. Zudem machte die beklagte Versicherung geltend, dass sie aufgrund des erhöhten Versicherungsschutzes Anspruch auf die zusätzlichen Abschluss- und Vertriebskosten habe.

Das Amtsgericht Siegburg ordnete das Vertragsverhältnis als einen entgeltlichen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ein. Da in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Versicherung die Möglichkeit einer freiwilligen Zuzahlung eingeräumt worden war, sei die Versicherung verpflichtet, die geleisteten Zuzahlungen dem Versicherungsvertrag auch gutzuschreiben. Möchte eine Versicherung für Zuzahlungen Provisionen einbehalten, so hat sie dieses Recht und auch die Höhe der Provisionen bei Abschluss des Versicherungsvertrags ausdrücklich gemäß § 2 VVG-InfoVO zu regeln und eine Einigung mit dem Versicherten zu treffen. An einer solchen Regelung fehlte es vorliegend.

Das Amtsgericht Siegburg hat unsere Rechtauffassung mit Urteil vom 22.11.2019 bestätigt. Das Gericht entschied, dass die bisherigen Zuzahlungen aus nicht verjährter Zeit dem Versicherungskonto gutzuschreiben sind, und dass die Versicherung in der Zukunft nicht berechtigt ist, Teilbeträge der freiwilligen Zuzahlung als Provisionen einzubehalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Für VRT waren Herr Rechtsanwalt/Partner Bastian Rosner und Herr Rechtsanwalt Florian Richter tätig.