Verlängerung der Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

Was Arbeitgeber wissen müssen - Stand 21.11.2020

Am 20.11.2020 hat der Deutsche Bundestag die Verlängerung der Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen: Er hat dem neuen Beschäftigungssi-cherungsgesetz und der bereits seit September im Entwurf vorliegende Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld zugestimmt.

I.    Beschluss des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG)
Aufgrund des neuen Beschäftigungssicherungsgesetzes (BT-Drs. 19/23480) werden künftig die folgenden Regelungen gelten:

1.    Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert

Das derzeit erhöhte Kurzarbeitergeld (70 / 77% ab dem vierten Monat und 80 / 87% ab dem siebten Monat) wird zum 31.12.2021 gezahlt. Die Erhöhung gilt für alle Be-schäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entsteht. Aus-gangspunkt für die Berechnung der Bezugsmonate ist der Monat März 2020. Die Ver-längerung erfolgt damit für den gleichen Zeitraum wie die Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Betriebe. Damit werden nicht nur die Betriebe weiterhin von den Kosten der pandemiebedingten Kurzarbeit entlastet, sondern auch die Beschäftigten bei längerer Kurzarbeit vor höheren Einkommensverlusten ge-schützt.

2.    Modifizierte Verlängerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten

Die bislang bis zum 31.2.2020 befristete Anrechnungsfreiheit von Verdiensten aus ge-ringfügigen Beschäftigungen bis zum 31.12.2021 verlängert. Man kann also eine wäh-rend der Kurzarbeit einen „450,00 €-Job“ ausüben, ohne Einbußen beim Kurzarbeiter-geld hinnehmen zu müssen. Vorsicht: Dieses Privileg gilt nicht für Jobs, die bereits vor der Kurzarbeit begonnen wurden!

3.    Förderung der beruflichen Weiterbildung

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird nicht mehr daran ge-knüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls beträgt. Auf den ersten Blick hat diese Regelung zwar keine Auswirkungen. Denn weil nach Verordnungsrecht Betrieben aktuell die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit voll erstattet werden, hat die neue gesetzliche Erstattungsregelung derzeit keine Wirkung. Aber durch eine Änderung des Verordnungsrechts wird die Erstattung ab dem 01.07.2021 auf die Hälfte reduziert werden. Durch die dann mögliche zusätzliche Er-stattung von 50 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge bei beruflicher Qualifizierung können Unternehmen, die mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 be-gonnen haben und ihren Beschäftigten nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen anbieten auch nach dem 01.07.2021 von einer 100-prozentigen Erstattung der Sozial-versicherungsbeiträge profitieren! Und Betriebe, die mit der Kurzarbeit erst ab 01.07.2021 starten, würden entsprechend den Sonderregelungen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge er-halten. Durch die neue Gesetzesänderung haben dann aber auch diese Betriebe we-nigstens einen Anspruch auf 50 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozial-versicherungsbeiträge, wenn sie ihre Beschäftigten entsprechend den Voraussetzun-gen des § 106a SGB III weiterbilden.


II.    Beschluss der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld
Der beschlossene Entwurf der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV) sieht vor, dass die höchstmögliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ein weiteres Mal verlängert wird – und zwar für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 be-gonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021. Den Arbeitge-bern, die in diesem Zeitraum im Vertrauen auf eine Verbesserung ihrer wirtschaftli-chen Situation keine Entlassungen vornehmen, wird durch die verlängerte Bezugs-dauer Planungssicherheit gegeben.

Somit wird für die betroffenen Betriebe und ihre Beschäftigten eine beschäftigungssichern-de Brücke bis zum Jahr 2022 gebaut. Denn nach derzeitiger Einschätzung der Bundesregie-rung ist zu erwarten, dass es noch bis zum Jahr 2022 dauern wird, bis die Wirtschaftsleis-tung wieder das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie erreichen wird.

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Dr. Nikolaus Bross, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
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